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Verbraucherrechte im Supermarkt

Einkaufen im Supermarkt - Kundenrechte und Mythen

Mutter schiebt Einkaufswagen mit Kleinkind durch Supermarktregale


Dürfen Eierkartons geöffnet werden? Ist es erlaubt, an noch nicht bezahlten Erdbeeren zu naschen? Es gibt viele Fragen und Mythen rund ums Einkaufen, die weit verbreitet sind. Hier erfahren Sie, was zulässig ist und was nicht.

Öffnen von Eierkartons oder Aktionsware

Kundinnen und Kunden dürfen Eierkartons oder Aktionsware öffnen, wenn sie dabei weder Verpackung noch Inhalt beschädigen. Wichtig ist es, die Verpackung behutsam aufzumachen und sie wieder zu verschließen. Wenn der Inhalt beschädigt wird, muss in der Regel das ganze Produkt bezahlt werden. Ist nur die Verpackung kaputtgegangen, so haben Kundinnen und Kunden allenfalls für diesen Schaden aufzukommen.

Sonderangebote

Wenn der Supermarkt ein attraktives Sonderangebot anbietet, liegt es nahe, sich einen Vorrat anzulegen. Im Allgemeinen dürfen jedoch nur „haushaltsübliche Mengen“ auf einmal gekauft werden, wobei der Begriff laut Verbraucherzentrale nicht definiert ist und es auf den Einzelfall ankommt. Händler sollen deshalb dafür sorgen, dass Lebensmittel, die in besonderen Verkaufsaktionen angeboten werden, bis zum Ende des ersten Aktionstags erhältlich sind. Aktionsware, wie Computer oder Kameras, sollte mindestens bis zum Mittag des ersten Angebotstags vorrätig sein. Eine genaue Regelung existiert nicht. Unzulässig sind sogenannte Lockangebote von Händlern.

Rückgabe von Pfandflaschen

Nicht nur beim Einkauf, sondern auch bei der Rückgabe von Pfandflaschen treten Fragen auf – beispielsweise, ob grundsätzlich alle Pfandflaschen zurückgenommen werden müssen.

Bei pfandpflichtigen Einwegflaschen gilt laut Verpackungsgesetz Folgendes: Geschäfte mit mehr als 200 Quadratmetern Verkaufsfläche müssen alle Einwegflaschen annehmen, auch die, die sie nicht im Sortiment haben. Zerbeulte oder zersprungene Einwegflaschen müssen ebenfalls zurückgenommen werden, sofern das Pfandkennzeichen noch erkennbar ist – selbst wenn der Leergutautomat die Flaschen nicht akzeptiert.

Bei Mehrwegflaschen existiert hingegen keine gesetzliche Rücknahmepflicht. Händler nehmen Mehrwegflaschen, die sie selbst im Sortiment haben, in der Regel problemlos zurück. Sicherheitshalber empfiehlt es sich, den Kassenbon aufzubewahren.

Pfandbons können bis zu 3 Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem sie gedruckt wurden, in dem Landen, in dem der Bon gedruckt wurde, eingelöst werden.

Unbezahlte Ware probieren

Solange die Ware nicht bezahlt wurde, gehört sie dem Ladenbesitzer. Grundsätzlich gilt also, dass Lebensmittel zuerst bezahlt werden müssen, bevor sie verzehrt werden. Wer gerne testen möchte, ob Obst und Gemüse auch wirklich hält, was es beim Anblick verspricht, kann das Supermarktpersonal um Erlaubnis fragen.

Kleingeld

Größere Beträge sollten an der Supermarktkasse nicht nur mit Kleingeld bezahlt werden. Kundinnen und Kunden, die mit mehr als 50 Münzen bezahlen, müssen damit rechnen abgelehnt zu werden, denn mehr müssen Kassierer pro Einkauf nicht akzeptieren.

Bargeldlos bezahlen

Trägt die Debit- oder Kreditkarte das Wellensymbol (ähnlich dem WLAN-Zeichen), können Kunden damit kontaktlos an der Kasse zahlen. Das Symbol von vier Wellen befindet sich in der Regel rechts oben auf der Karte oder direkt im Umfeld des goldenen oder silbernen Chips auf der Bankkarte. Dies funktioniert mittels des Übertragungsstandards Near Field Communication (NFC), der über den Chip in der jeweiligen Karte integriert ist. Kontaktlos im Laden bezahlt werden kann nur, wenn der Händler diese Möglichkeit anbietet. Auch dies erkennt man am Wellensymbol, das in der Regel in der Nähe des Bezahlterminals angebracht ist. Durch Vorhalten der Karte vor diesem Terminal/Kartenlesegerät können kleinere Beträge in der Regel ohne Eingabe einer Pin-Nummer bezahlt werden.

Die Funktion des kontaktlosen Bezahlens wird meistens automatisch aktiviert, wenn Verbraucher die neue Karte erstmals am Geldautomaten oder beim Einkaufen durch das Stecken der Karte in ein Bezahlterminal an der Kasse plus Eingabe ihres PINs verwenden. Wer diese Funktion nicht (mehr) haben möchte, kann diese durch seine Bank deaktivieren lassen.

Ebenfalls möglich ist das Zahlen mittels Smartphone, für diejenigen, die eine entsprechende Bezahl-App auf ihrem Gerät installiert haben. Hierfür gibt es unter anderem die Bezahlsysteme Google Pay, Apple Pay, Payback Pay oder Apps des eigenen Kreditinstituts beispielsweise von Sparkassen oder Volksbanken.

Tipps zum Umgang und zur Sicherheit beim mobilen Bezahlen gibt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Entsorgung von ungültigen Chipkarten

Laut Elektro- und Elektronikgerätegesetz ist die EC-Karte mit Chip ein Elektrogerät. Daher dürfen diese Karten nicht im Hausmüll entsorgt werden, sondern müssen bei einer geeigneten Sammelstelle für Elektrogeräte abgegeben werden. Die Adresse erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher bei ihrer Stadt-bzw. Kommunalverwaltung.

Wichtig ist vor der Entsorgung an die Sicherheit der eigenen Daten zu denken. Mit dem Zerschneiden des Chips, des Magnetstreifens und der persönlichen Daten vor Abgabe, kann ein späterer Missbrauch verhindert werden.

Umtausch von Waren

Eine weit verbreitete Meinung ist, dass Waren nach dem Einkauf problemlos wieder umgetauscht werden können. Doch wer nach dem Einkauf feststellt, dass er die falsche Ware gekauft hat, kann sie nicht einfach wieder zurückgeben – selbst wenn die Verpackung noch intakt ist und der Kassenbon vorliegt. Kundinnen und Kunden haben im Supermarkt grundsätzlich kein Recht auf Umtausch von einwandfreien Waren. Erstattet ein Verkäufer dennoch den Kaufpreis, so beruht dies auf Kulanz. Anders ist die Lage, wenn Lebensmittel vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums verdorben sind. In diesem Fall sind Händler in der Pflicht sie zurückzunehmen.

Rückgabe von alten Elektrogeräten

Mal eben zum Lebensmitteleinkauf in den Supermarkt - und nebenbei den defekten Toaster entsorgen? Das wird fortan einfacher. Denn zum 1. Juli 2022 wurde das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) überarbeitet, sodass mehr Läden zur Rücknahme von alten Elektrogeräten verpflichtet sind. Nunmehr müssen Lebensmitteleinzelhändler oder Discounter, deren gesamte Verkaufsfläche größer als 800 Quadratmeter ist und die dauerhaft oder immer wieder Elektrogeräte vertreiben, kostenlos Elektroschrott zurücknehmen, wenn die Geräte maximal eine Kantenlänge unter 25 Zentimetern haben. Welche Einschränkungen es gibt und was in welchem Fall gilt, veranschaulicht die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. unter "Elektroschrott: Diese Geräte und Gegenstände gehören ins Recycling".

Darf das Ladenpersonal meine Taschen kontrollieren?

Grundsätzlich gilt: Wer „nichts zu verbergen hat“, muss gegen seinen Willen weder die Taschen selbst öffnen, noch die Öffnung durch das Ladenpersonal zulassen (Ladendetektive eingeschlossen). Taschen gehören zum rechtlich geschützten Privatbereich, in den selbst die Polizei nur unter strengen Voraussetzungen eingreifen darf.

Wird ein Dieb auf frischer Tat ertappt (zum Beispiel sieht ein Kassierer, wie jemand eine Packung Kaugummis in seiner Tasche verschwinden lässt, ohne sie aufs Band zu legen), darf ihm das Personal das Diebesgut – auch gegen seinen Willen – wieder abnehmen. Besteht aber nur der konkrete Verdacht, dass die Kundin oder der Kunde etwas eingesteckt hat ohne zu bezahlen (zum Beispiel weil dies jemand beobachtet haben will), muss das Personal erst die Polizei rufen, um von dieser eine Taschenkontrolle durchführen zu lassen. Kann der Verdacht nicht ausgeräumt werden, ist die Kundin oder der Kunde verpflichtet, bis zum Eintreffen der Polizei zu warten. Wer sich weigert, kann solange im Laden festgehalten werden.

Verdachtsunabhängige Kontrollen sind stets unzulässig, auch wenn in dem Laden öfter Diebstähle vorkommen. In diesem Fall muss die Kundin oder der Kunde auch nicht auf das Eintreffen der Polizei warten und darf nicht festgehalten werden.

Hat der Laden ein Schild ausgehängt, auf dem steht, dass Taschenkontrollen geduldet werden müssen, wenn man dort einkaufen möchte, so ist dies rechtlich wirkungslos. Allerdings ist es zulässig, die Mitnahme von Taschen – mit Ausnahme von Handtaschen – ganz zu verbieten, wenn den Kundinnen und Kunden die Möglichkeit gegeben wird, ihre Taschen sicher zu verwahren.

Mehrwegverpackungen

Letztvertreiber von Lebensmitteln zum unmittelbaren Verzehr, die in Lebensmittelverpackungen aus Einwegkunststoff bzw. Einweg-Getränkebechern abgegeben werden, sind ab dem 1. Januar 2023 verpflichtet, eine Mehrwegalternative zur Einwegverpackung anbieten. Hierfür kann Pfand erhoben werden. Das Essen bzw. die Getränke dürfen jedoch nicht teurer werden. Die Pflicht gilt für sämtliche Händler mit einer Ladenfläche von mindestens 80 qm und mehr als fünf Mitarbeitenden, somit auch für Supermärkte.

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