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Händlerinsolvenz

Verbrauchertipps bei Insolvenz des Händlers

Eine Hand hält einen Stempel über dem Stempelkissen mit der Aufschrift

Für Verbraucherinnen und Verbraucher kann die Insolvenz eines Händlers (Unternehmers) insbesondere dann erhebliche Risiken bergen, wenn sie bei ihrem Einkauf bereits per Vorkasse bezahlt haben und im Anschluss die Ware oder die Dienstleistung noch nicht oder zumindest nicht vollständig erhalten haben.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Ist ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet, so ist es grundsätzlich verpflichtet, bei dem hierfür örtlich zuständigen Amtsgericht Insolvenz anzumelden. Auch ein Gläubiger, dessen Forderung (Geld oder Ware) gegen ein Unternehmen wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht erfüllt wird, kann in der Regel einen Insolvenzantrag gegen dieses Unternehmen stellen.

Nach einem Insolvenzantrag prüft das Gericht zunächst, ob das Unternehmen noch über genügend Vermögen verfügt, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Ist dies nicht der Fall und ist weder ein ausreichender Vorschuss von dritter Seite noch eine Stundung möglich, weist das Gericht die Insolvenzeröffnung mangels Masse ab. Für Verbraucherinnen und Verbraucher bedeutet das in der Regel, dass sie ihre Ansprüche nicht mehr gegenüber dem Unternehmen durchsetzen können. Weder bekommen sie Waren ausgeliefert, noch erhalten sie ihr Geld zurück. Wurde die Ware aber bereits versandt, so kann der Kunde sie behalten.

Reicht das verbleibende Vermögen des Unternehmens für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens aus, so eröffnet das Gericht das Verfahren und benennt einen Insolvenzverwalter. Dieser führt die Geschäfte des Unternehmens zunächst fort und prüft, ob das Unternehmen oder zumindest Teile davon weiterbestehen können oder ob das Unternehmen komplett abgewickelt werden muss. Der Insolvenzverwalter fordert alle Gläubiger dazu auf, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist gegenüber dem Unternehmen bei ihm geltend zu machen. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird von Amts wegen im Internet bekannt gemacht (www.insolvenzbekanntmachungen.de).

Zahlung per Vorkasse

Der Insolvenzverwalter entscheidet darüber, ob bereits bestellte Ware noch ausgeliefert werden kann. Ist dies nicht der Fall und wurde die Bestellung bereits per Vorkasse bezahlt, so müssen betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Forderung beim Insolvenzverwalter anmelden, um ihr Geld oder zumindest einen Teil davon zurückzuerhalten. Individuelle Eintreibungsmaßnahmen gegen das Unternehmen (z. B. Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheids) sind bereits ab Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr möglich. Die sogenannte Insolvenzquote orientiert sich am Verhältnis des noch vorhandenen Kapitals zu den gegenüber dem Unternehmen geltend gemachten Forderungen und entspricht dem prozentualen Anteil, den die Gläubiger nach Abschluss des Insolvenzverfahrens von Ihren Forderungen zurückerstattet bekommen. Oftmals ist dies nur noch ein Bruchteil der ursprünglichen Summe.

Tipp: Bestellen Sie grundsätzlich keine Ware mehr per Vorkasse.

Widerruf

Haben Verbraucherinnen oder Verbraucher im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts, z. B. über das Internet, eine Ware oder Dienstleistung erworben, so haben sie auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Möglichkeit des Vertragswiderrufs, sofern die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist. Allerdings bedeutet dies nicht, dass sie damit auch den vollen Betrag zurückerhalten, wenn sie bereits gezahlt haben. Auch in diesem Fall müssen sie ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden und erhalten dann möglicherweise einen Teil des Geldes gemäß der Insolvenzquote zurück. Haben Verbraucherinnen oder Verbraucher die Ware oder Leistung bereits erhalten, ist es deshalb oft günstiger, diese zu behalten oder weiterzuverkaufen. Wenn sie noch keine Zahlung geleistet und noch keine Ware oder Leistungen erhalten haben, können Verbraucherinnen und Verbraucher sich durch den Widerruf vom Vertrag lösen und müssen nichts mehr bezahlen.

Tipp: Widerrufen Sie wenn möglich den Vertrag im Falle einer Insolvenz des Unternehmens, sofern Sie noch nichts bezahlt haben.

Gewährleistungsrechte und Garantie

Bei einer defekten Ware oder einer fehlerhaften Dienstleistung können Verbraucherinnen und Verbraucher auch im Insolvenzfall des Unternehmens ihre Gewährleistungsrechte geltend machen, d. h. sie können z. B. die Reparatur oder den Austausch einer defekten Ware verlangen. In der Praxis kann dies allerdings schwierig sein, da das insolvente Unternehmen die Reparaturleistung oder den Austausch oft nicht mehr erbringen kann. Auch solche Forderungen können nur noch gegenüber dem Insolvenzverwalter angemeldet werden. Verfügt das gekaufte Produkt jedoch über eine Herstellergarantie, haben Verbraucherinnen und Verbraucher das Recht, sich mit ihrer Reklamation direkt an den Hersteller des Produkts und nicht nur an den Verkäufer zu wenden.

Tipp: Prüfen Sie bei einer defekten Ware im Insolvenzfall des Unternehmens, ob es eine Herstellergarantie gibt. Machen Sie ihren Anspruch in diesem Fall direkt gegenüber dem nicht insolventen Hersteller geltend.

Geschenkgutscheine

Verfügen Verbraucherinnen und Verbraucher noch über Geschenkgutscheine eines insolventen Unternehmens, so sollten sie versuchen, diese schnell einzulösen, solange der Geschäftsbetrieb des Unternehmens noch aufrechterhalten wird. Ist dies nicht mehr möglich, sollten Sie Ihre Ansprüche gegenüber dem Insolvenzverwalter anmelden.

Weitere Informationen der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

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