Mit Wirkung vom 1. September 2012 ist eine Änderung des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in Kraft (BGBl. I S. 476) getreten. Nach § 40 Abs. 1a LFGB sind die zuständigen Behörden verpflichtet, bei hinreichendem Verdacht die Verbraucher unter Namensnennung des Verantwortlichen über Überschreitungen festgelegter Grenzwerte/Höchstgehalte/Höchstmengen im Anwendungsbereich des LFGB (Lebensmittel und Futtermittel) sowie alle sonstigen Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Vorschriften, die dem Gesundheits- oder Täuschungsschutz dienen, wenn sie in nicht unerheblichem Ausmaß oder wiederholt erfolgen und bei denen ein Bußgeld von mindestens 350 € zu erwarten ist
zu informieren.
Bestimmte herausgehobene Rechtsverstöße sollen nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig vom Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach diesem Gesetz veröffentlicht werden. Eine Namensnennung bei Feststellung der aufgeführten Rechtsverstöße ist nunmehr zwingend. Ein Ermessen der Behörden besteht hierbei nicht. Auf die Gesetzesbegründung in Drucksache 17/7374 des Deutschen Bundestages wird hingewiesen.
Der Verstoß muss auf Grund von Tatsachen nach pflichtgemäßer Überzeugung der Behörde hinreichend begründet sein; der bloße – unaufgeklärte – Verdacht eines Verstoßes ist für den mit der Veröffentlichung verbundenen weitreichenden Eingriff in den Gewerbebetrieb des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers nicht ausreichend. Die Untersuchungsergebnisse nach Ziffer 1 müssen durch eine zweite unabhängige Untersuchung abgesichert sein. Die amtlichen Lebensmittel- und Futtermitteluntersuchungseinrichtungen des Landes sind nach europarechtlichen Vorgaben entsprechend Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 akkreditiert.
Mit der Information soll auch dem Interesse der Verbraucher an einer verlässlichen behördlichen Information über das Marktumfeld Rechnung getragen werden. Die Geschehnisse im Zusammenhang mit Dioxin in Futtermitteln haben gezeigt, dass bei Rechtsverstößen durch Grenzwertüberschreitungen unabhängig vom jeweiligen Schweregrad des Verstoßes ein besonderes Interesse der Verbraucher besteht zu erfahren, welche Lebensmittel oder Futtermittel mit unzulässigen Schadstoffen oder unerwünschten Stoffen belastet sind.
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.3.2018 (1 BvF 1/13) in der Bekanntmachung vom 18.05.2018 (BGBl. I S. 650) ist § 40 Abs. 1a insofern mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, als die dort angeordnete Veröffentlichung nicht zeitlich begrenzt ist. Es obliegt dem Gesetzgeber zur Abwendung der Nichtigkeit der Regelung bis zum 30. April 2019 eine Regelung zur Dauer der Veröffentlichung zu treffen. Die angegriffene Vorschrift darf bis zu einer solchen Neuregelung, längstens aber bis zum 30. April 2019, nach Maßgabe der Entscheidungsgründe weiter angewandt werden. Daher wird in Baden-Württemberg die Veröffentlichungspraxis wieder aufgenommen.
Die Veröffentlichung dient vor allem der aktiven Information des Verbrauchers aus Gründen behördlicher Transparenz und sollte nicht als Warnung vor den aufgeführten Produkten oder Betrieben missverstanden werden. Die dargestellten Informationen sollten daher nicht mit anderen Formen der Veröffentlichung (öffentlichen Warnungen) nach diesem Gesetz, die der Gefahrenabwehr vor einer Gesundheitsgefährdung des Verbrauchers oder vor einer erheblichen Irreführung dienen, verwechselt werden. Öffentliche Warnungen vor entsprechenden Erzeugnissen finden Sie deutschlandweit unter
www.lebensmittelwarnung.de sowie speziell für Baden-Württemberg auf dem Portal des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz.
www.verbraucherinfo-bw.de