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Handy-Rechnung

Kostenfalle WAP-Billing - Abrechnung über die Mobilfunkrechnung

Bestürzter Verbraucher jüngeren Alters schaut erstaunt auf ein Blatt Papier und hält sich die Stirn

Das sogenannte WAP-Billing (von engl. „wireless application protocol“) ist ein veralteter Standard eines Bezahlsystems. Dabei werden Dienstleistungen mit einem Mobiltelefon bezahlt und direkt in der Mobilfunkrechnung abgebucht. Genutzt wird dies höchstens noch bei Parktickets, Klingeltönen, In-App-Käufen oder auch Erotikangeboten. Dabei klicken Verbraucherinnen und Verbraucher auf einen Link und werden auf eine sogenannte WAP-Seite weitergeleitet. Die Kosten werden beim WAP-Billing nicht über den Anbieter der Leistung, sondern direkt über die monatliche Abrechnung des eigenen Telekommunikationsanbieters abgewickelt.

Abrechnungen im Unwissen der Verbraucherinnen und Verbraucher

Genutzt wird das WAP-Billing in umfangreichem Maße von unseriösen Drittanbietern und Kriminellen. Auf betrügerische Weise wird ein „Button“ zur Bestellung von kostenpflichtigen Angeboten unsichtbar hinter Anzeigen verlinkt, sodass beim einfachen Wegklicken des Werbebanners vermeintlich ein Vertrag abgeschlossen und eine Zahlung ausgelöst wird. Faktisch ist so ein Vertragsabschluss jedoch unwirksam, da weder eine deutliche Beschriftung des Buttons noch die Angabe der tatsächlichen Kosten angezeigt wird. (Näheres dazu unter: Einkaufen im Internet: Wie kommt ein verbindlicher Kauf zustande? Buttonlösung gegen Kostenfallen)

Eine Abbuchung kommt trotzdem zustande, da der Telekommunikationsanbieter lediglich den Forderungseinzug übernimmt. In der Regel findet eine Prüfung der Begründetheit der anfallenden Kosten eines unseriösen Drittanbieters nicht statt. Mit dieser Masche können die unseriösen Drittanbieter hohe betrügerische Gewinne machen, Verbraucherinnen und Verbraucher schädigen und auch die Mobilfunkanbieter erzielen teilweise Provisionen in beachtlicher Höhe.

Gesetzliche Regelung soll Kostenfallen verhindern

Die gesetzliche Regelung zur Sperrung von Drittanbieterdiensten über die Mobilfunkrechnung sowie zur Festlegung des Verfahrens zum mobilen Bezahlen über die Mobilfunkrechnung sind im § 61 Abs. 2 bzw.§ 62 Abs. 5 Telekommunikationsgesetz (TKG) geregelt. Danach hat die Bundesnetzagentur die Aufgabe, Regeln für die Abrechnung der Drittanbieterleistungen festzulegen. Seit Februar 2020 müssen Verbraucherinnen und Verbraucher vor dem Kauf auf kostenpflichtige Angebote ausdrücklich hingewiesen werden. Darüber hinaus darf ein Mobilfunkanbieter Drittanbieterdienstleistungen nur dann abrechnen, wenn:

  • entweder ein Redirect durchgeführt wurde:
    Redirect ist eine Art Umleitung. Das bedeutet, dass Kundinnen und Kunden vor dem Kauf auf die Internetseite des eigenen Mobilfunkanbieters mit allen relevanten Produktinformationen umgeleitet werden. Sie müssen für eine Dienstleistung erst bezahlen, nachdem sie z. B. auf „kaufen“ oder „zahlungspflichtig bestellen“ geklickt haben, oder
  • das Mobilfunkunternehmen verschiedene festgelegte verbraucherschützende Maßnahmen nachweisen kann (Kombinationsmodell):
    Diese Kombinationslösung setzt sich u. a. aus Redirect, Registrierung und Login sowie Geld-Zurück-Garantie zusammen und ist eine freiwillige Selbstverpflichtung von Unternehmen, die sich nicht dem Redirect-Verfahren angeschlossen haben. Welche Anbieter die Garantie unterzeichnet haben, können Verbraucherinnen und Verbraucher auf der Internetseite der Bundesnetzagentur prüfen.

Hat der Mobilfunkanbieter keine Mobilfunkgarantie abgegeben und setzt er auch das Redirect-Verfahren nicht ordnungsgemäß um oder hält er die Garantie nicht ein, können Verbraucherinnen und Verbraucher Schadenersatz von ihm verlangen.

Wie können Sie sich schützen?

Drittanbietersperre einrichten lassen

Wer es erst gar nicht zu ungewollten Abbuchungen kommen lassen möchte, kann beim Mobilfunkunternehmen eine so genannte Drittanbietersperre einrichten lassen. Mit der Drittanbietersperre ist der Abrechnungsweg über die Handyrechnung zukünftig blockiert.
 
Es gibt auch die Möglichkeit genauer einzugrenzen, für welche Angebote die Sperre gelten soll. Wer jedoch nicht gänzlich auf Dienste von Drittanbietern verzichten will, sollte nachfragen, ob eine Teilsperrung eingerichtet werden kann.

In-App-Käufe deaktivieren

Neben der Einrichtung einer Drittanbieter-Sperre haben Verbraucherinnen und Verbraucher zusätzlich die Möglichkeit, In-App-Käufe auf ihren Mobilgeräten zu deaktivieren beziehungsweise durch eine zusätzliche Passwortabfrage zu erschweren. Das ist vor allem für diejenigen Smartphone-Nutzer wichtig, die ihre Geräte Anderen (z. B. Kindern) in die Hände geben.

Weiterführende Links

BSI für Bürger
Angebot des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik

Bundesnetzagentur

www.sicher-im-netz.de
Webseite des Vereins Deutschland sicher im Netz e. V.

mobilsicher.de
Das Infoportal für mehr Sicherheit auf Smartphone und Tablet