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Internet

Was tun, wenn das Internet nicht schnell genug ist?

Detailansicht eines Glasfaserkabels zwischen zwei Fingern


Seit 01.12.2021 ist die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft. 
Verbraucherinnen und Verbraucher haben seitdem ein Minderungsrecht, wenn ihr Internet langsamer ist als vertraglich mit dem Internetanbieter vereinbart. Anstatt den Preis zu mindern, ist es unter bestimmten Bedingungen auch möglich den Vertrag außerordentlich zu kündigen und zu einem anderen Internetanbieter zu wechseln. Der Internetanbieter muss dafür sorgen, dass die vertraglich zugesicherte Download- und Upload-Geschwindigkeit auch am Internetanschluss ankommt. Verbraucherinnen und Verbraucher können das mit einer Anwendung, die die Bundesnetzagentur zur Verfügung stellt, selbst testen. Wichtig dabei ist, dass die Technik des Endgeräts richtig funktioniert.

Verbraucherrechte bei schlechter Internetleistung

Wenn das Internet zu langsam ist, dann kann der monatliche Betrag gemindert oder der Vertrag außerordentlich gekündigt werden. Das Recht, Zahlungen zu kürzen, wenn ein Internetanschluss nicht die versprochenen Übertragungsraten einhält, genießen Verbraucher seit dem 1. Dezember 2021. Zu dem Zeitpunkt trat eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes in Kraft. Die Abweichung der Internetleistung muss durch ein signiertes Messprotokoll nachgewiesen werden.

  • Das Messprotokoll muss ausschließlich mit dem Programm der Bundesnetzagentur erstellt werden, welches unter www.breitbandmessung.de/desktop-app heruntergeladen werden kann.
  • Das Programm muss auf einem PC (Standrechner oder Laptop) installiert werden und der PC per Kabel mit dem Modem/Router verbunden sein.
  • Nach Abschluss einer Messreihe wird das signierte PDF-Protokoll automatisch erstellt.
  • In dem Protokoll wird festgehalten, ob die vertraglich vereinbarte Leistung ankommt oder die Leistung abweicht.
  • Eine Messreihe besteht aus 30 Messungen verteilt auf 3 Messtage (0 Uhr bis 24 Uhr). Zwischen jedem Messtag muss mindestens ein Tag (0 Uhr bis 24 Uhr) Pause sein. Die Messreihe muss innerhalb von 14 Tagen abgeschlossen werden.
  • Die Vorgaben an die Messungen werden von dem Programm vorgegeben. Jede einzelne Messung ist eigenhändig zu starten, das Programm meldet aber, wann die nächste Messung durchzuführen ist und wann die Messreihe beendet ist.
  • Bei den Messungen müssen weitere technische Vorgaben eingehalten werden, die das Programm teilweise selbst überprüft und auf die zuvor hingewiesen wird.
  • Für ein ordentliches Messprotokoll müssen diese Vorgaben zwingend eingehalten werden.

Weicht die Festnetzinternetleistung von der vertraglich vereinbarten Leistung ab, können sich Betroffene mit ihrem Anspruch an ihren Anbieter wenden. Voraussetzung ist das signierte PDF-Messprotokoll des Programms der Bundesnetzagentur. Entweder wird der monatliche Betrag gemindert oder dem Anbieter wird eine Frist zur vertraglich vereinbarten Leistung gesetzt.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg bietet online einen Musterbriefgenerator an, der automatisch ein Schreiben mit dem Minderungsbetrag erstellt, das Kundinnen und Kunden an ihren Anbieter schicken können. Alternativ ist auch das Setzen einer Frist möglich, nach deren Verstreichen eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden kann.

Weitere Informationen und Tipps zu diesem Thema finden Sie im Verbraucherportal unter Breitbandmessung: Was zu tun ist, wenn die Internetgeschwindigkeit nicht den Vertragsbestimmungen entspricht

Internetgeschwindigkeit prüfen mit der Breitbandmessung der Bundesnetzagentur:

Auf der Seite breitbandmessung.de können Verbraucherinnen und Verbraucher die aktuelle Datenübertragungsrate und die Performance beim Surfen im Internet mit der sogenannten „Browsermessung“ testen. Bei der „Browsermessung“ mit einem Desktop-PC oder einem Notebook weist die Bundesnetzagentur (BNetzA) auf folgende Punkte hin:

  • mit dem Test bei der Browsernutzung können ausschließlich Messungen über kabelgebundene Verbindungen (LAN) durchgeführt werden.
  • bei Glasfaseranschlüssen mit 1.000 Mbit/s sollte die Netzwerkkarte im Desktop-PC oder Notebook eine höhere Datenübertragungsrate als der zu messende Anschluss aufweisen. Dies bedeutet, dass bei einem zu messenden Anschluss von beispielsweise 1.000 Mbit/s eine Netzwerkkarte mit einer Datenübertragungsrate von mindestens 1.000 Mbit/s erforderlich ist.
  • das Endgerät muss an die Stromversorgung angeschlossen sein, um eventuelle Auswirkungen von Energiespareinstellungen des Gerätes auszuschließen.
  • bei der Geschwindigkeitsmessung sollte kein paralleler Datenverkehr während der Messung durch andere installierte Software wie Virenscanner oder andere Endgeräte im lokalen Netzwerk verursacht werden.
  • wer seinen Router für den Interzugang selbst gekauft hat, muss auf die Verwendung einer aktuellen Firmware-Version des Routers achten. Bei einem vom Provider bereitgestellten Router sollte die Aktualisierung der Firmware (Router-Betriebssystem) ausschließlich durch den Anbieter erfolgen.

Für einen Test zur Datenübertragungsrate bei mobilen Endgeräten bietet die Bundesnetzagentur (BNetzA) auf der Seite www.breitbandmessung.de die „Breitbandmessung/Funkloch-App“ an. Mit der Breitbandmessung/Funkloch-App kann die lokal zur Verfügung stehende Datenübertragungsrate auf dem Smartphone anbieter- und technologieunabhängig gemessen und die Netzverfügbarkeit ermittelt werden. Die App steht kostenlos in den jeweiligen App-Stores zum Download zur Verfügung. Alle ermittelten Ergebnisse lassen sich orts- und zeitgebunden auf dem Smartphone speichern.

Wenn die ermittelte Geschwindigkeit von der vertraglich zugesicherten Geschwindigkeit des Anbieters abweicht, benötigen Verbraucherinnen und Verbraucher einen rechtssicheren Nachweis, wenn sie auf den Internet-Anbieter zugehen wollen. Das ist möglich mit der Speed-Test-App „Breitbandmessung“ der Bundesnetzagentur, die seit 13.12.2021 in einer erweiterten Fassung für das Minderungsrecht zur Verfügung steht. Um die Desktop-App nutzen zu können, gehen Sie auf die Homepage https://breitbandmessung.de/ und klicken dort auf den Button "Desktop-App". Je nach dem, welches Betriebssystem Sie auf Ihrem Rechner installiert haben, können Sie zwischen den Downloads der jeweiligen App wählen. Nach dem Download der App beachten Sie bitte, dass Sie zur Installation der App Administratorrechte auf Ihrem PC benötigen.“

Weitere Informationen und Tipps für Verbraucherinnen und Verbraucher

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