Die unerlaubte Telefonwerbung wird als "Cold Calling" bezeichnet. Verbraucherinnen und Verbraucher werden mit dem Ziel angerufen, ihnen Verträge und Abos zu verkaufen. Häufig werden Telekommunikations- und Energieversorgungsdienstleistungen, Versicherungen oder Zeitschriftenabonnements beworben. Solche Anrufe erfolgen oft abends oder am Wochenende. Die Angerufenen werden überrumpelt und "kalt" erwischt, weil sie mit dem Anruf nicht gerechnet haben. Zielgruppe sind dabei überwiegend ältere Menschen, unerfahrene Jugendliche oder Menschen mit eingeschränkten Kenntnissen der deutschen Sprache, bei denen das Überraschungsmoment am Telefon ausgenutzt wird, um kostenpflichtige Verträge abzuschließen oder sogar unterzuschieben.
Wie ist die Rechtslage bei einem „Cold Call“?
Unternehmen dürfen nur dann telefonisch Kontakt mit potenziellen Kundinnen und Kunden aufnehmen, wenn diese sich vorher ausdrücklich mit Werbeanrufen einverstanden erklärt haben. Telefonwerbung ohne eine solche Einwilligung zählt als unzumutbare Belästigung.
Eine solche Einwilligung wird häufig durch Ankreuzen einer vom Unternehmen vorformulierten Erklärung erteilt. Diese muss entweder in einem gesonderten Text oder in einem eigenen Textabschnitt ohne anderen Inhalt enthalten sein, darf also nicht „versteckt“ werden. Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2012 nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Erklärung sehr konkret gefasst sein muss. Das heißt, in der Erklärung muss der Kreis der werbenden Unternehmen festgelegt sein und die Produkte, für die geworben werden soll, müssen genannt werden. Nur dann ist eine solche Erklärung wirksam und erlaubt Unternehmen, Werbeanrufe zu tätigen. Außerdem dürfen Unternehmen bei Werbeanrufen ihre Rufnummer nicht unterdrücken. Verstöße gegen diese Vorgaben können mit Bußgeldern belegt werden.
Kommt es allerdings während eines Telefonats zum Vertragsabschluss, sind telefonisch geschlossene Verträge grundsätzlich wirksam. Ausnahmen gelten für Verträge über die Teilnahme an Gewinnspielen; diese können nur noch schriftlich per Brief, E-Mail, Fax oder SMS, jedoch nicht mehr durch ein bloßes Telefonat wirksam abgeschlossen werden.
Was können Sie tun, wenn Sie unerlaubt zu Werbezwecken angerufen werden?
- Notieren Sie, von wem Sie angerufen worden sind. Worum ging es bei dem Anruf? Notieren Sie den Namen des Anrufenden und den der werbenden Firma sowie möglichst auch die Leistungen/Produkte, über die gesprochen wurde.
- Notieren Sie Datum und Uhrzeit des Anrufs und die Rufnummer, die im Display erscheint oder ob die Rufnummer unterdrückt war.
- Prüfen Sie, wenn Sie wissen wer Sie angerufen hat, ob Sie vielleicht doch eingewilligt haben, dass Sie angerufen werden dürfen. Haben Sie selbst um eine fernmündliche Information gebeten oder in schriftlichen oder elektronischen Informationsunterlagen angegeben, dass Sie über Angebote und zu Marketingzwecken angerufen werden möchten?
- Wenn Sie in die telefonische Kontaktaufnahme eingewilligt haben und wissen, wer Sie angerufen hat, aber nicht mehr angerufen werden wollen, widerrufen Sie Ihre Einwilligung. Wenn Sie trotz Widerruf Ihrer Einwilligung weiter angerufen werden, lassen Sie sich bei der Verbraucherzentrale beraten und beschweren Sie sich bei der Bundesnetzagentur.
- Auch wenn Sie bei einem „Cold Call“ das Telefonat vorzeitig beenden, werden Sie erfahrungsgemäß immer wieder angerufen, wenn Sie nichts dagegen unternehmen.
- Geben Sie niemals am Telefon Ihre Bankdaten bekannt. Wenn Ihre Bankdaten dem Anrufer schon bekannt sind, sollten Sie nach einem solchen Telefonat unbedingt Ihre Kontoauszüge sorgfältig prüfen und gegebenenfalls Lastschriften von Ihrer Bank zurückbuchen lassen.
- Wenn Sie nicht herausfinden können, wer Sie angerufen hat und es am Telefon gegen Ihren Willen zu einem Vertragsabschluss gekommen ist, werden Ihnen vermutlich Vertragsunterlagen zugeschickt oder direkt das unerwünschte Produkt oder die unerwünschte Dienstleistung.
Was können Sie tun, wenn Sie nach einem „Cold Call“ Vertragsunterlagen oder Produkte zugeschickt bekommen oder mit einer unerwünschten Dienstleistung konfrontiert werden?
- Sie sollten auf jeden Fall reagieren, wenn Sie nach einem unerwünschten Telefonanruf einen Vertrag, eine Rechnung, ein Produkt oder eine Dienstleistung bekommen und diese nicht gewollt haben. Ohne Ihre Reaktion können Mahnungen, Inkassoschreiben und weitere Schritte folgen.
- Sie können sich bei der Verbraucherzentrale beraten lassen bzw. sich bei der Bundesnetzagentur beschweren.
- Wenn Sie keinen Vertrag schließen wollten oder kein Produkt oder eine Dienstleistung bestellen wollten, können Sie das Zustandekommen eines Vertrages gegenüber dem angeblichen Vertragspartner vorsorglich bestreiten.
- In den meisten Fällen steht Ihnen bei telefonisch abgeschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht zu, dieses können Sie innerhalb von 14 Tagen ausüben. empfehlenswert ist es, einen Nachweis aufzubewahren (z. B. Widerruf per Einschreiben). Die Widerrufsfrist beginnt bei Verträgen über Dienstleistungen mit Vertragsschluss, bei Verträgen über Warensendungen mit der Warenlieferung. Voraussetzung für den Fristbeginn ist, dass das Unternehmen die Kundin oder den Kunden auch korrekt über das bestehende gesetzliche Widerrufsrecht informiert hat.
Zentrale Bußgeldbehörde und Ansprechpartnerin für Verbraucherbeschwerden ist die Bundesnetzagentur in Bonn. Schicken Sie Ihre Notizen mit einer Erklärung, dass Sie dem Anrufer zuvor den Werbeanruf nicht ausdrücklich gestattet hatten, an die:
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Beschwerdestelle Unerlaubte Telefonwerbung
Nördeltstr. 5, 59872 Meschede
Fax: 06321 / 934 111
Telefon: 0291 / 99 55 206
E-Mail: rufnummernmissbrauch@bnetza.de
www.bundesnetzagentur.de
Die Bundesnetzagentur hat dazu im Internet auch ein entsprechendes Beschwerdeformular hinterlegt.
Verbraucherzentrale: Ungewollte Werbeanrufe: Hilfe gegen Telefonwerbung
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. informiert, berät und unterstützt Verbraucherinnen und Verbraucher bei der Rechtsdurchsetzung. Diese Beratung ist (niederschwellig) kostenpflichtig, die Preise finden sich unter www.vz-bawue.de in der Rubrik „Beratung". Individuelle kostenpflichtige Fach- und Rechtsberatungen über das Telefon oder per Email sind ebenfalls möglich. Zudem kann die Verbraucherzentrale Rechtsverstöße von Unternehmen durch Abmahnungen und Klagen verfolgen.
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.
Ungewollte Werbeanrufe: Hilfe gegen Telefonwerbung