Die Tötung und Schlachtung von Tieren ist ein äußerst sensibler Bereich im Zusammenhang mit der Haltung und dem Umgang mit Tieren. Ungeachtet unterschiedlicher Bewertungen oder religiöser Ansichten gebieten das ethische Empfinden und der rechtliche Rahmen, dass Tiere nur aus einem vernünftigen Grund getötet werden dürfen.
Umfangreiche rechtliche Vorgaben regeln die Tötung und Schlachtung von Tieren. Darüber hinaus gibt es einzelne Aspekte, die bei der Umsetzung der Vorschriften konkretisiert werden können. So hat beispielsweise der Landesbeirat für Tierschutz die CO2-Betäubung bei sachgerechter Anwendung als akzeptable Methode zur Betäubung von Schlachtschweinen bewertet und Hinweise für die Anwendung dieser Methode erarbeitet.
Von der grundsätzlichen Betäubungspflicht eines Tieres vor der Tötung oder Schlachtung kann nur unter sehr strengen Kriterien abgewichen werden. Eine Ausnahmegenehmigung für eine rituelle Schlachtung ohne Betäubung kann nur erteilt werden, um Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen. Die Bedingungen, unter denen eine solche Ausnahme erteilt werden kann, sind bundeseinheitlich festgelegt.