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Unerlaubte Telefonwerbung

Bekämpfung der unerlaubten Telefonwerbung ("Cold Calls")

Altertümliches rotes Tastentelefon mit Knochenhörer und weißen Wähltasten und rotem Kabel

 
Die unerlaubte Telefonwerbung wird als "Cold Calling" bezeichnet. Verbraucherinnen und Verbraucher werden mit dem Ziel angerufen, ihnen Verträge und Abos zu verkaufen. Häufig werden Telekommunikations- und Energieversorgungsdienstleistungen, Versicherungen oder Zeitschriftenabonnements beworben. Solche Anrufe erfolgen oft abends oder am Wochenende. Die Angerufenen werden überrumpelt und "kalt" erwischt, weil sie mit dem Anruf nicht gerechnet haben. Zielgruppe sind dabei überwiegend ältere Menschen, unerfahrene Jugendliche oder Menschen mit eingeschränkten Kenntnissen der deutschen Sprache, bei denen das Überraschungsmoment am Telefon ausgenutzt wird, um kostenpflichtige Verträge abzuschließen oder sogar unterzuschieben. 

Wie ist die Rechtslage bei einem „Cold Call“?

Unternehmen dürfen nur dann telefonisch Kontakt mit potenziellen Kundinnen und Kunden aufnehmen, wenn diese sich vorher ausdrücklich mit Werbeanrufen einverstanden erklärt haben (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Sollten der oder die Angerufene eingewilligt haben, kann er oder sie diese Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen wieder zurückziehen. Egal ob mündlich oder schriftlich – die Werbeanrufer müssen sich unverzüglich daran halten. Telefonwerbung ohne eine vorliegende Einwilligung zählt als unzumutbare Belästigung, die von der Bundesnetzagentur verfolgt wird. Im Falle eines Tatnachweises können Bußgelder von bis zu 300.000 Euro festgesetzt werden. Verbraucherinnen und Verbraucher können unerlaubte Telefonwerbung bei der Bundesnetzagentur melden und Beschwerde einreichen unter:

Bundesnetzagentur - Beschwerde einreichen

Telefonisch abgeschlossene Verträge sind grundsätzlich wirksam, wenn sie durch Verbraucherinnen und Verbraucher erfolgen und nicht durch einen Cold Call von Unternehmen. Wer sich am Telefon aber überrumpeln lassen und infolgedessen einem Vertrag zugestimmt hat, für den hat der Gesetzgeber in einigen Bereichen vorgesorgt. So kommt in folgenden Fällen kein wirksamer zustande:

  • Verträge über Energielieferungen wie Strom und Gas sind nur wirksam, wenn sie vom Angerufenen nach dem Telefongespräch in Textform bestätigt werden. Das ist schriftlich, aber auch per Mail, Fax oder SMS möglich.
  • Verträge im Bereich Telekommunikation, also Internet, Mobilfunk- oder Festnetzanschluss, sind nur wirksam, wenn die Angerufenen eine Vertragszusammenfassung in Textform erhalten und den Vertrag in Textform genehmigt also schriftlich bestätigt haben.
  • Verträge über die Anmeldung zur Teilnahme an Gewinnspielen sind ebenfalls nur dann wirksam, wenn sie in Textform abgeschlossen werden.
  • Versicherungsverträge bedürfen ebenso einer schriftlichen Bestätigung durch den Verbraucher und können widerrufen werden.

Tipps gegen unerwünschte Telefonwerbung

  • Lassen Sie sich nicht auf unerwünschte Telefonanrufe ein. Beenden Sie das Gespräch vorzeitig.
  • Geben Sie Unternehmen nur dann Ihre Telefonnummer, wenn es für die Vertragsabwicklung zwingend notwendig ist.
  • Streichen Sie bei jedem Vertragsabschluss Klauseln, die die Speicherung und Nutzung Ihrer Daten zu Werbezwecken erlauben sollen.
  • Nachträglich können Sie jederzeit Unternehmen dazu auffordern, Ihre Daten für Zwecke des Direktmarketings zu sperren.
  • Geben Sie niemals am Telefon Ihre Bankdaten bekannt. Wenn Ihre Bankdaten dem Anrufer schon bekannt sind, sollten Sie nach einem solchen Telefonat unbedingt Ihre Kontoauszüge sorgfältig prüfen und gegebenenfalls Lastschriften von Ihrer Bank zurückbuchen lassen.

Was können Sie tun, wenn Sie nach einem „Cold Call“ Vertragsunterlagen oder Produkte zugeschickt bekommen oder mit einer unerwünschten Dienstleistung konfrontiert werden?

  • Sie sollten auf jeden Fall reagieren, wenn Sie nach einem unerwünschten Telefonanruf einen Vertrag, eine Rechnung, ein Produkt oder eine Dienstleistung bekommen und diese nicht gewollt haben. Ohne Ihre Reaktion können Mahnungen, Inkassoschreiben und weitere Schritte folgen.
  • Wenn Sie keinen Vertrag schließen wollten oder kein Produkt oder eine Dienstleistung bestellen wollten, können Sie das Zustandekommen eines Vertrages gegenüber dem angeblichen Vertragspartner vorsorglich bestreiten.
  • In den meisten Fällen steht Ihnen bei telefonisch abgeschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht zu, dieses können Sie innerhalb von 14 Tagen ausüben. Empfehlenswert ist es, einen Nachweis aufzubewahren (z. B. Widerruf per Einwurf-Einschreiben). Die Widerrufsfrist beginnt bei Verträgen über Dienstleistungen mit Vertragsschluss, bei Verträgen über Warensendungen mit der Warenlieferung. Voraussetzung für den Fristbeginn ist, dass das Unternehmen die Kundin oder den Kunden auch korrekt über das bestehende gesetzliche Widerrufsrecht informiert hat.

Weitere Informationen und Möglichkeiten

Lassen Sie sich im Zweifel von Ihrer Verbraucherzentrale beraten.

Verbraucherzentrale: Ungewollte Werbeanrufe: Hilfe gegen Telefonwerbung

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. informiert, berät und unterstützt Verbraucherinnen und Verbraucher bei der Rechtsdurchsetzung. Diese Beratung ist kostenpflichtig, die Preise finden sich unter www.vz-bawue.de in der Rubrik „Beratung". Individuelle kostenpflichtige Fach- und Rechtsberatungen über das Telefon oder per Email sind ebenfalls möglich. Zudem kann die Verbraucherzentrale Rechtsverstöße von Unternehmen durch Abmahnungen und Klagen verfolgen.

Ungewollte Werbeanrufe: Hilfe gegen Telefonwerbung



Beschwerde einreichen bei der Bundesnetzagentur in Bonn:

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Beschwerdestelle Unerlaubte Telefonwerbung
Nördeltstr. 5, 59872 Meschede
E-Mail: rufnummernmissbrauch@bnetza.de
www.bundesnetzagentur.de

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