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Energiewende Heizungsgesetz

Neue Regelungen zum Heizungstausch ab 2024 – das reformierte Gebäudeenergiegesetz ist in Kraft

Ausschnitt aus einem weißen Puzzle mit Energiebegriffen auf den Teilen; in der Mitte ein grünes Puzzleteil mit der Aufschrift

Deutschland will bis 2045 klimaneutral sein. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde das Gebäudeenergiegesetz (GEG), auch Heizungsgesetz genannt, reformiert. Es regelt unter anderem, mit welchen Brennstoffen Heizungen zukünftig betrieben werden können.

Das GEG sieht grundsätzlich vor, dass ab dem 1. Januar 2024 nur noch Heizungen neu in Betrieb genommen dürfen, deren Wärmequellen langfristig aus mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien bestehen. Anders als ursprünglich geplant, betrifft das nur noch wenige Haushalte – nämlich nur Neubauten in Neubaugebieten. Für alle anderen Haushalte greift die neue Vorschrift erst dann, wenn am Wohnort eine kommunale Wärmeplanung durchgeführt worden ist. Sie soll in Großstädten ab Mitte 2026 und für die restlichen Kommunen ab Mitte 2028 vorliegen. Hauseigentümer sollen dann Klarheit bekommen, ob sie zum Beispiel an ein Fernwärmenetz angeschlossen werden können oder ob sie sich beim Einbau einer neuen Heizung um eigene dezentrale Lösungen kümmern müssen, also zum Beispiel eine Wärmepumpe.

Bestehende Heizungen, auch alte Öl- oder Gasheizungen, können weiterlaufen und bei Bedarf repariert werden. Ab wann die Vorgabe zum Heizungstausch dann in Kraft tritt, unterscheidet sich je nach Region und Gebäudeart. Mit dem reformierten Gesetz wird die Nutzungsdauer von fossilen Heizungen schrittweise begrenzt, so dass Heizkessel, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, längstens noch bis zum 31. Dezember 2044 betrieben werden können. Die wichtigste Neuregelung im GEG ist die Koppelung der Notwendigkeit des Heizungsaustauschs an das Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung.

Warum wird die Modernisierung der Heizung erforderlich?

Die Modernisierung der alten Heizung durch Umstellung auf nicht fossile Brennstoffe ist ein wesentlicher Baustein der Wärmewende. Ohne die Energiewende im Wärmebereich sind die klimapolitischen Ziele und die Reduktion der Abhängigkeit von Importen fossiler Energie nicht zu erreichen. Mehr als ein Drittel des gesamten Energiebedarfs in Deutschland wird zum Heizen der Gebäude und zur Versorgung mit Warmwasser verbraucht. Über 80 Prozent der Wärmenachfrage wird noch durch die Verbrennung von fossilen Energieträgern gedeckt. Dabei dominiert das Erdgas im Gebäudewärmebereich. Über 40 Prozent des in Deutschland verbrauchten Erdgases wird jährlich verbrannt, um Gebäude zu beheizen und mit Warmwasser zu versorgen. Von den rund 41 Millionen Haushalten in Deutschland heizt nahezu jeder zweite mit Erdgas, gefolgt von Heizöl mit knapp 25 Prozent und Fernwärme mit gut 14 Prozent. Stromdirektheizungen und Wärmepumpen machen jeweils nicht einmal 3 Prozent aus. Die übrigen 6 Prozent entfallen auf Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, wie Holz, Holzpellets, sonstige Biomasse und Kohle.

Bei den neu installierten Heizungen betrug der Anteil von Gasheizungen im Jahr 2021 sogar 70 Prozent. Ohne ein schnelles Umsteuern im Bereich der Gebäudewärme kann Deutschland weder die Klimaziele erreichen noch die Abhängigkeit von fossilen Rohstoffen rasch reduzieren.

Wie sehen die Regelungen zum Heizungstausch ab dem 01.01.2024 konkret aus?

Münzgeld und ein stilisierter Stecker mit Stromkabel aus Gemüsepaprika gelegt

Eine Pflicht zum Einbau einer Heizung, die mit 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben wird, gilt zunächst nur für Neubauten in Neubaugebieten. Für sonstige Neubauten können noch Gasheizungen eingebaut werden, wenn sie auf Wasserstoff umrüstbar sind oder zukünftig mit Biogasen betrieben werden können. Für bestehende Heizungen, die jünger als 30 Jahre alt sind, gibt es keine Pflicht zum Austausch. Diese können weiterbetrieben und dürfen auch repariert werden. Erst nach einem Totalausfall („Havarie“) müssen Erdgas- oder Ölheizung ausgetauscht werden. Dafür gibt es Übergangsfristen. Für Bestandsbauten sowie Neubauten in Bestandsgebieten werden die Vorgaben an eine verpflichtende kommunale Wärmeplanung gekoppelt. Diese muss bis Mitte 2028 bundesweit vorliegen. Spätestens ab dann gilt das GEG bundesweit.

Was bedeutet die kommunale Wärmeplanung für den Heizungstausch?

Die Pflicht zum Heizen mit 65 Prozent erneuerbaren Energien soll erst gelten, wenn die kommunale Wärmeplanung vorliegt. Ein kommunaler Wärmeplan bildet die Grundlage, um eine klimaneutrale Wärmeversorgung in der Kommune zu erreichen. Mit Hilfe dieses Plans sollen die Kommunen festlegen, wo im Gebiet Wärme für private Haushalte erzeugt bzw. bezogen werden kann und wie sie mit einem Wärmenetz in der Kommune verteilt werden kann, um private Haushalte an dieses Wärmenetz anschließen zu können. Während der Übergangsfrist von bis zu fünf Jahren können Heizungsanlagen eingebaut und betrieben werden, die nicht die Anforderungen von 65 Prozent erneuerbare Energien erfüllen.

Wenn nach Ablauf der Frist für die Kommunen die kommunalen Wärmeplanungen vorliegen, müssen sich auf deren Basis Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer für eine passende klimafreundliche Heizung oder für einen Anschluss an ein Wärmenetz entscheiden. Ist ein Anschluss an ein Wärmenetz geplant, gilt eine Übergangsfrist von bis zu zehn Jahren ab Vertragsschluss, spätestens bis 31. Dezember 2034. Ist bis zu diesem Zeitpunkt eine Umstellung des Gasnetzes auf Wasserstoff vorgesehen, ist auch der Einbau einer Gasheizung möglich, die sowohl Gas als auch Wasserstoff verbrennen kann. Wo auf Grundlage der kommunalen Wärmeplanung absehbar keine Anbindung an ein Wärmenetz erfolgt, kommen gebäudeindividuelle Lösungsvarianten wie eine Wärmepumpe oder gemeinschaftliche, kleinräumliche, sogenannte quartiersbasierte Lösung in Frage.

Was zählt zu den Heizsystemen, die die Anforderung von 65 Prozent erneuerbare Energien erfüllen?

  • Anschluss an ein kommunal betriebenes Wärmenetz
  • eine elektrische Wärmepumpe
  • eine Stromdirektheizung (zum Beispiel Infrarotheizung oder eine moderne „Nachtspeicherheizung“)
  • eine Heizung auf der Basis von Solarthermie
  • eine Wärmepumpen-Hybridheizung (Kombination aus Wärmepumpe mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung)
  • eine Solarthermie-Hybridheizung (Kombination aus solarthermischer Anlage mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung)
  • eine Heizungsanlage mit Biomasse oder grünem und blauem Wasserstoff
  • eine Holz- oder Pelletheizung

Zu den bekannteren klimafreundlichen Heizungen zählen vor allem Wärmepumpen und Holz- und Pelletheizungen. Erstere können gut mit Photovoltaikanlagen kombiniert werden, letztere mit Solarthermie Anlagen. Auch der Anschluss an ein Wärmenetz liefert oft Wärme aus regenerativen Quellen oder Abwärme.

Ist ein Heizungstausch auf Basis erneuerbarer Energien geplant, sollten Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer bedenken, dass die Heizungen mit erneuerbaren Energien umso effizienter werden, je niedriger die erforderliche Temperatur des Heizungswassers, die sogenannte Vorlauftemperatur, ist. Das macht allerdings in manchen Fällen vor – beziehungsweise mit – dem Heizungstausch noch Sanierungsmaßnahmen wie eine Wärmedämmung oder den Einbau größerer Heizkörper erforderlich, um genügend Wärme zu erzeugen.

Die Wärmewende zu Hause lohnt sich. Erneuerbare-Energien-Heizungen schonen nicht nur das Klima, angesichts steigender Kosten für Erdgas und Öl und der ab 2024 wieder steigenden CO2-Abgabe werden erneuerbare Energien im Betrieb erwartbar langfristig günstiger sein. Die Nutzung erneuerbarer Wärme macht auch unabhängiger von den Preisschwankungen fossiler Energien.

Sonderregelung beim Heizungstausch in Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg gilt für Bestandsimmobilien auch weiterhin das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) von 2015. Es wird nicht durch das GEG des Bundes ersetzt. Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz des Landes soll dazu beitragen, dass sich der Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung (Heizung und Warmwasser) deutlich erhöht und damit der CO2-Ausstoß sinkt. Beim Heizungsanlagentausch müssen deshalb in bestehenden Wohngebäuden 15 Prozent der Wärme durch erneuerbare Energien gedeckt oder Ersatzmaßnahmen nachgewiesen werden.

Ausführliche Informationen dazu bietet das Umweltministerium Baden-Württemberg

Damit Hauseigentümer bei der Wahl der erforderlichen Maßnahmen und der passenden Heizung die richtige Wahl treffen, ist eine anbieterunabhängige Energieberatung unbedingt empfehlenswert, wie sie von den regionalen Energieagenturen in den Landkreisen und von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg angeboten wird.

Mehr zu Energieberatung im Verbraucherportal BW

Weitere Informationen

Aktuelle Informationen zum Gebäudeenergiegesetz und zum Heizungstausch beim Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

Positionen des Verbraucherschutzes zur Energiepolitik beim Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

Die Bundesregierung informiert zum Stand der Energiewende:
Energiewende beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz


Die Energiewende aus der Sicht des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg:
Herausforderung Atomausstieg - Die Energiewende ist auf dem Weg

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