Navigation überspringen

Urheberrecht und Künstliche Intelligenz - ChatGPT

Das Urheberrecht und die Fallen bei Nutzung von generativer KI

Ausschnitt aus schwarzer Computertastatur mit einer grünen (c) Copyright-Taste

Spätestens seit der Veröffentlichung von ChatGPT werden mit Künstlicher Intelligenz (KI) generierte Werke vielseitig benutzt. Inzwischen können auch Verbraucherinnen und Verbraucher Texte, Bilder, Musik, Videos oder auch Programmcodes mit dem Einsatz von KI erstellen bzw. schreiben.

In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, dass es bei mit Unterstützung von KI generierte Werken vorkommen kann, gegen Urheberrecht zu verstoßen. Für Verbraucherinnen und Verbraucher stellt sich damit die Frage, wann sie mit der Nutzung eines KI generierten Erzeugnisses gegen das Urheberrecht verstoßen (z. B. wenn mit Hilfe von KI Texte oder Bilder erzeugt und veröffentlicht werden). Hier wird derzeit rechtliches Neuland betreten.

Eine Urheberrechtsverletzung liegt unter anderem vor, wenn der „Output“ nach Nutzung der KI auf eine Art und Weise genutzt wird, die der Urheber für das Ausgangsmaterial nicht gestattet hat und für die keine Schranke des Urheberrechts wirkt. Um dies zu vermeiden, sollte folgendes beachtet werden:

1. Wer ist Eigentümer von mit KI generierten Werken?

Eigentümer an einem urheberechtlich geschützten Werk kann nur ein Mensch sein, da Werke nur persönliche geistige Schöpfungen sein können (§ 2 Abs. 2 UrhG). Wird die KI etwas gefragt und antwortet darauf, wird dies nicht als geistige Schöpfung eines Menschen angesehen. Das führt dazu, dass der durch KI generierte Output niemandem gehört und mangels Urheberrecht an derartigen KI generierten Outputs keine Urheberrechtsverletzung begangen werden kann (sogenannte simple KI-Prompts).
 
Anders zu beurteilen ist es allerdings, wenn auf den Befehl des Nutzers an die KI, den sogenannten Prompt, abgestellt wird. Wird die Eingabe der Nutzerin bzw. des Nutzers in die KI als geistige Schöpfung gesehen und die KI nur als „Werkzeug bzw. untergeordnetes Hilfsmittel“ zur Erstellung eines Werkes betrachtet, entsteht ein urheberrechtlich geschütztes Werk („KI-assistierte Werkschöpfung“ nach Malte Baumann: Generative KU und Urheberrecht – Urheber und Anwender im Spannungsfeld, NJW 2023, 3673). Genaue Abgrenzungsmerkmale sind nicht geklärt, so dass hier eine Grauzone entstanden ist.
 
Dabei stellt sich die Frage, ob die jeweiligen KI-Softwareanbieter hierzu Regelungen getroffen haben. Aus den AGBs der Softwareanbieter ergeben sich oft keine Regelungen zu Urheberrechtsverletzungen. Zu lesen ist z. B. bei ChatGPT nur, dass „Nutzende für den Input verantwortlich sind, aus dem ChatGPT dann neue Texte generiert“. An den neuen Texten räumt ChatGPT den Nutzenden alle entstehenden Rechte ein.

2. Besteht die Gefahr, dass die Nutzung von KI generierten Werken das Urheberrecht verletzt?

Es gibt derzeit zumindest eine Grauzone, über die es sich lohnt, Bescheid zu wissen, um möglichen Haftungen zu entgehen. Da in Deutschland im Internet frei zugängliches Material zum Anlernen von KI genutzt werden kann (sogenanntes Data-Mining-Prinzip), kann und wird es vorkommen, dass die KI mit Werken „gefüttert“ wird, deren Benutzung eine Urheberrechtsverletzung darstellt.
 
Erstellt nun eine KI-Nutzerin bzw. ein KI-Nutzer einen Output und bekommt von der KI hierzu das Werk geliefert, dessen Urheberrecht bei Fütterung der KI verletzt wurde, wird diese Verletzung des Urheberrechts an die Nutzerin bzw. den Nutzer weitergegeben. Sofern die Nutzerin bzw. der Nutzer die urheberrechtsverletzenden Inhalte ihrerseits vervielfältigt oder weiterverwendet und dies über den ausschließlich privaten Gebrauch hinausgeht, führt das zu einer Urheberrechtsverletzung. Das könnte z. B. der Fall sein, wenn der erstellte Output auf einem privaten, kontrollierten, öffentlich zugänglichen Speicher abgelegt wird oder wenn das mit KI generierte Bild bzw. die mit KI generierte Musik in einem öffentlich zugänglichen privaten Blog verwendet wird. Die Nutzerin bzw. der Nutzer kann in diesen Fällen abgemahnt werden, was in der Regel mit hohen Kosten verbunden ist.

Sofern Verbraucherinnen und Verbraucher die mit KI generierten Werke rein privat nutzen, können Sie sich auf das Recht zum privaten Gebrauch von urheberrechtlich geschützten Werken berufen, jedoch nur, wenn das kopierte Werk nicht offensichtlich rechtswidrig vervielfältigt oder öffentlich zugänglich gemacht wurde. Ist dies jedoch der Fall, setzt sich der urheberrechtliche Schutz am Ausgangswerk am KI-Output fort und kann zu einer Urheberrechtsverletzung führen (ausführlich hierzu: Das Urheberrecht und die Fallen: Download und Filesharing).

3. Wann ist ein Werk offensichtlich rechtswidrig hergestellt?

Ob ein Werk offensichtlich rechtswidrig hergestellt ist, ist für Nutzerinnen und Nutzer von KI schwer zu erkennen. Es wird darauf abgestellt, ob ein objektiver Betrachter die rechtswidrige Herstellung des Werkes erkennen kann. Dabei gilt zu unterscheiden: Verändert die KI ein Ausgangswerk derart, dass das ursprüngliche Material nicht mehr zu erkennen ist, kann keine Urheberrechtsverletzung mehr begangen werden.

Oder anders formuliert: Je stärker der Output dem urheberrechtlich geschützten Material ähnelt, desto wahrscheinlicher ist die Verletzung von Urheberrecht. Das kann nur anhand von Einzelfallbetrachtungen eingeordnet werden. So ist bei wortgetreuen Wiedergaben das Risiko höher, eine Urheberrechtsverletzung zu begehen.

Beispielsweise könnte eine Urheberrechtsverletzung begangen werden, wenn die KI einen Text generiert, welcher einem bestehenden und urheberrechtlich geschützten Text sehr nahekommt (z. B. ein Songtext oder eine reine Übersetzung eines Textes usw.).

Anders sieht es bei der Erstellung von Sachtexten dann aus, wenn der Output der KI generierten Software sich deutlich von den Texten abhebt, mit denen die KI angelernt wurde. So erstellt z. B. ChatGPT durch eigene Formulierungen, neue Sinnzusammenhänge, Vermengungen und/oder andere Schwerpunktsetzung einen neuen Text als Output, der eher selten eine Urheberrechtsverletzung auslösen wird. Allerdings gibt es neben diesen eindeutigen Fällen eine breite Grauzone, also Bereiche, in denen gesetzlich und richterlich noch nicht geklärt ist, wann Urheberrechtsverletzungen entstehen und wann nicht.

4. Was Verbraucherinnen bzw. Verbraucher bei der Nutzung von KI beachten sollten

Generell ist es möglich, KI nutzen, ohne damit gegen das Urheberrecht zu verstoßen. Zum einen geht das, wenn der Betreiber der KI versichert, dass er beim Anlernen der KI nicht gegen Urheberrecht verstoßen hat (wobei das Verbraucherinnen und Verbraucher nicht aus der Haftung entlässt, sollte doch Urheberrecht verletzt sein).

Das Risiko eines Urheberrechtsverstoßes ist teilweise kalkulierbar. So kommt es zum einen darauf an, wie sehr das KI-Erzeugnis dem urheberrechtlich geschützten Werk ähnelt. Zum anderen kommt es auf die Art des Prompts an, mit dem die KI gefüttert wird. Je mehr schöpferische Vorgaben eingeben werden, desto weniger wird der Output gegen Urheberrecht verstoßen. Sind Sie sich nicht sicher, ob ein generierter Output gegen Urheberrecht verstößt, können Sie ihn trotzdem privat gebrauchen, wenn er nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurde. Das ist jedoch für private Nutzerinnen bzw. Nutzer sehr schwer zu erkennen. Es wird davon ausgegangen, dass es hierzu künftig gerichtliche Auslegungen sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene geben wird. Bis dahin besteht hier eine Grauzone.

Auf EU-Ebene haben sich der Rat und das Parlament im Dezember 2023 über die KI-Verordnung geeinigt. Diese soll in zwei Jahren in Kraft treten. Bei der KI-Verordnung spielt geistiges Eigentum jedoch kaum eine Rolle. Das Spannungsfeld KI-Urheberrecht wird somit nach dem in der EU harmonisierten deutschen Urheberrecht und von den Gerichten beantwortet werden.

Weitere Informationen

Wir setzen auf dieser Website Cookies ein. Diese dienen dazu, Ihnen Servicefunktionen anbieten zu können sowie zu Statistik-und Analysezwecken (Web-Tracking). Wie Sie dem Web-Tracking widersprechen können sowie weitere Informationen dazu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.