Lebensmittelrechtliche Vorschriften sehen auch für nicht vorverpackte Produkte die Kennzeichnung bestimmter Angaben vor. Darüber hinaus sind freiwillige Informationen möglich, für die jedoch bestimmte rechtliche Anforderungen zu beachten sind.
Seit dem Gültigkeitsbeginn der Lebensmittelinformationsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, kurz: LMIV) zum 13. Dezember 2014 unterliegen freiwillige Angaben bzw. Informationen beim Inverkehrbringen nicht vorverpackter Lebensmittel (sog. lose Ware) nicht mehr allein dem Irreführungsverbot. Für Umfang, Form und Gestaltung der Angaben galten darüber hinaus keine weiteren Anforderungen. Zuletzt wurde durch die neue Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung (LMZDV) die Kennzeichnung von Zusatzstoffen bei nicht vorverpackten Lebensmittel rechtlich angepasst.
Für Lebensmittelunternehmer gelten jetzt bei der Abgabe nicht vorverpackter Lebensmittel die Vorschriften zur Allergenkennzeichnung nach der LMIV sowie der entsprechenden nationalen Lebensmittel-Durchführungsverordnung (LMIDV) sowie bezüglich der Zusatzstoffe die Vorgaben der LMZDV. Weitere Angaben, die bei vorverpackten Lebensmitteln verpflichtend sind, sind freiwillig. Sie haben entsprechend Artikel 36 Absatz 1 LMIV detaillierten Bestimmungen zu entsprechen.
Das Verständnis für die neuen Anforderungen an freiwillige Informationen für nicht vorverpackte Lebensmittel ist bei zahlreichen Lebensmittelunternehmen, häufig handwerkliche Betriebe, (noch) nicht vorhanden. Teilweise führen Unsicherheiten bei der Umsetzung der Allergen- und Zusatzstoffkennzeichnung dazu, dass darüber hinaus oder anstelle derer andere Informationen verwendet werden, z. B. Zutatenlisten, die dann bei der Beurteilung als freiwillige Angaben eingestuft und nach den Vorgaben von Artikel 36 Absatz 1 LMIV beurteilt werden müssen.
Als Hilfe für die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden (UVBs) hat das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit den Chemischen und Veterinäruntersuchungsämtern in Baden-Württemberg das Merkblatt
Hinweise zur Kennzeichnung von unverpackter Ware aktualisiert. Es handelt sich nicht um eine abschließende Liste aller ggfs. notwendigen Kennzeichnungselemente für unverpackt abgegebene Lebensmittel. Die Hinweise können sowohl die Behörden bei Kontrollen - insbesondere kleinere Kennzeichnungsmängel können so auch ohne Probenahme und Gutachten erkannt und korrigiert werden - als auch die Lebensmittelunternehmen bei der Vermeidung von Kennzeichnungsmängeln unterstützen.