Alle verpackten Lebensmittel müssen seit 13. Dezember 2016 mit Angaben zu Nährwerten gekennzeichnet werden. Die Art und Weise der Kennzeichnung ist genau festgelegt. Doch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung, LMIV) sieht für die Pflicht zur sog. Nährwertdeklaration auch Ausnahmen für bestimmte Fälle vor.
Beispielsweise sind Lebensmittel, die auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt werden, von dieser Verpflichtung ausgenommen. Auch unverarbeitete Lebensmittel, wie z. B. Gemüse, oder solche, bei denen Informationen zum Nährwert für die Kaufentscheidung der Verbraucher nicht ausschlaggebend sind, wie z. B. Gewürze, müssen keine Nährwertkennzeichnung tragen.
Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellte, die direkt durch den Hersteller in kleinen Mengen an den Endverbraucher oder über nahe gelegene Einzelhandelsgeschäfte an Endverbraucher abgegeben werden, können von der verpflichtenden Nährwertdeklaration unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls befreit werden. Was dabei unter einer kleinen Menge zu verstehen ist, hängt von verschiedenen Aspekten ab und wird eng ausgelegt. Ein Eintrag in die Handwerksrolle bedeutet nicht automatisch eine Ausnahme von der Pflicht zur Nährwertdeklaration.
Ob die Kriterien für eine Ausnahme erfüllt sind, entscheiden in Baden-Württemberg im jeweiligen Einzelfall die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden in den Land- und Stadtkreisen. Unterstützung erhalten diese durch eine „Entscheidungshilfe der Länder zu den Ausnahmen der verpflichtenden Nährwertdeklaration nach Anhang V Nr. 19 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011“. Sie dient den Behörden als Empfehlung. Rechtsverbindlich ist sie nicht.