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Kennzeichnung von Lebensmitteln

Hinweise zur Lebensmittelinformationsverordnung

Stand auf dem Wochenmarkt mit gelber Tischdecke, durchsichtigem Spuckschutz undund verschschiedenen Kuchen ind er Auslage

Lebensmittelunternehmer müssen bei offen abgegebenen Lebensmitteln bestimmte Allergene kennzeichnen.
Wer gilt als Lebensmittelunternehmen?
Für welche (ehrenamtliche) Tätigkeit ist die Lebensmittelkennzeichnung verpflichtend?

Die Vorschriften zu Informationen für Lebensmittel und zur Allergenkennzeichnung basieren auf der europäischen Lebensmittelinformationsverordnung (Verordnung (EU) Nr.1169/2011, kurz: LMIV). Sie gelten für Lebensmittel, vorverpackt oder nicht, sofern die Abgabe bzw. der Verkauf von einem Lebensmittelunternehmen im Sinne der lebensmittelrechtlichen Basis-Regelungen erfolgt. Ausführliche Informationen zur Art der Kennzeichnung sind unter service-bw Kennzeichnung von Lebensmitteln veröffentlicht.
 
Doch wer gilt als Lebensmittelunternehmer? Für welche (ehrenamtlichen) Aktivitäten besteht die Pflicht zur Kennzeichnung der angebotenen Lebensmittel?

Ob beim Kuchenverkauf in der Schule, bei der Vereinsveranstaltung oder bei der Bewirtung bei Heimspieltagen eines Sportvereins - den verantwortlichen Organisatoren oder übergeordneten Verbänden stellen sich diese Fragen für die zum Verkauf angebotenen vorverpackten Lebensmittel, z. B. Konfitüre oder Weihnachtsgebäck, oder nicht vorverpackten Produkten, z. B. offen abgegebene Kuchen. Leider ist die Beantwortung nicht einfach.

Im Erwägungsgrund (15) zur LMIV steht hierzu: „… Tätigkeiten wie der gelegentliche Umgang mit Lebensmitteln und deren Lieferung, das Servieren von Mahlzeiten und der Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen z. B. bei Wohltätigkeitsveranstaltungen oder auf Märkten und Zusammenkünften auf lokaler Ebene sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.“ Der Unternehmensbegriff setzt in diesem Zusammenhang also eine gewisse Kontinuität und einen gewissen Organisationsgrad voraus. Derjenige, der gelegentlich und im kleinen Rahmen Lebensmittel handhabt, zubereitet, lagert oder Speisen zubereitet (z. B. Kirchen, Schulen oder anlässlich von Dorffesten oder anderen Ereignissen, wie etwa Wohlfahrtsveranstaltungen, für die freiwillige Helfer Lebensmittel zubereiten) ist bezogen auf die Pflicht zur Lebensmittelinformation nicht als ein „Unternehmen“ anzusehen.

Aufgrund der Vielfalt und des Facettenreichtums des Ehrenamtes, der Vereinsarbeit oder der schulischen Veranstaltungen wird die Einstufung der Tätigkeit sehr häufig eine Einzelfallentscheidung sein. Dabei muss der Veranstalter oder die Einrichtung neben Dauer, Häufigkeit und Frequenz auch Größe und Rahmen, z. B. Umfang der Werbung, sowie Organisationsgrad der Veranstaltung berücksichtigen. Es sind viele Faktoren, die bei der Entscheidung, ob eine bestimmte Aktivität im Hinblick auf die Lebensmittelinformation als unternehmerische Tätigkeit eingestuft wird, in Kombination beachtet werden müssen.

Als Hilfe für Veranstalter und Behörden hat eine Projektgruppe aus Vertretern der Lebensmittelüberwachung des Landes den Leitfaden „Allgemeine Hinweise für den lebensmittelrechtlichen Status von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Abgabe von Lebensmitteln, die nicht unter die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 für Lebensmittelunternehmen fallen“ erstellt. Der Leitfaden dient als Empfehlung. Er ist nicht rechtsverbindlich.

Zumindest die Kennzeichnung von Allergenen empfiehlt das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz auch bei solchen Tätigkeiten, die nicht unter den Unternehmensbegriff der LMIV fallen. In diesem Zusammenhang wird auch auf den „Leitfaden für Vereins- und Straßenfeste" hingewiesen, der auf der Internetseite des Ministeriums heruntergeladen werden kann.

Unabhängig davon gilt die Basisverordnung zur Lebensmittelsicherheit für jede mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist oder nicht, ob sie öffentlich oder privat ist oder ob sie von Privatpersonen oder gewerblichen Unternehmen betrieben wird.

Für alle Veranstaltungen gilt auf jeden Fall: es dürfen nur sichere Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden.

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