Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, sind nach § 2a der Bedarfsgegenstände-verordnung seit 1. Juli 2024 zur einmaligen Anzeige bei der zuständigen Behörde verpflichtet.
Es empfiehlt sich, die Anzeige mit Hilfe des Musterformulars per E-Mail oder Post an die zuständige Behörde zu übermitteln, um sicherzugehen, dass alle vorgeschriebenen Angaben mitgeteilt werden.
In Baden-Württemberg sind die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden in den 35 Landratsämtern und neun Bürgermeisterämtern der Stadtkreise (hier in der Regel die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter) für den Vollzug des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts zuständig. Die Kontaktdaten der örtlich jeweils zuständigen Behörde sind dem folgenden Link im Bürgerportal des Landes (service-bw) zu finden: Lebensmittelüberwachung - zuständige Stelle.
Weitere Informationen zur Anzeigepflicht können den nachfolgenden Fragen und Antworten entnommen werden.
- Materialien oder Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (z. B. Essgeschirr, Besteck, Geräte zur Lebensmittel-Herstellung (Fleischwolf, Kutter) und -Zubereitung (Töpfe, Toaster, Wasserkocher))
- Materialien oder Gegenstände, die bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind und dazu bestimmt sind (z. B. Verpackungsmaterial, Dosen, Flaschen, Becher, Folien, Fässer)
- Materialien oder Gegenstände, die vernünftigerweise vorhersehen lassen, dass sie bei normaler oder vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder ihre Bestandteile an Lebensmittel abgeben.
Die Bedarfsgegenständeverordnung sieht für Lebensmittelunternehmen zwei Ausnahmen von der Anzeigepflicht vor. Eine Anzeige ist nicht notwendig
- wenn Ihre Betriebsstätte bereits als Lebensmittelunternehmen registriert ist oder
- bei Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen (z. B. Honig, Obst oder Gemüse) in Lebensmittelbedarfsgegenständen (insbesondere Verpackungen wie z.B. Gläser, Schalen, Tüten oder Netze) direkt an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben.
- Freiwillige Anzeige: Sie können in jedem Fall eine Anzeige machen, auch wenn Sie glauben, dass eine Ausnahme für Sie gelten könnte. Dies stellt sicher, dass Sie Ihrer rechtlichen Verpflichtung nachkommen.
- Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde: Um Klarheit über Ihre individuelle Situation zu erhalten, empfehlen wir Ihnen, sich mit der zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen. Die Behörde kann Ihnen Auskunft darüber geben, ob eine Anzeigepflicht für Ihre spezifische Situation besteht.
Sie müssen die Aufnahme, Änderung und Beendigung Ihrer Tätigkeit anzeigen. Dabei müssen Sie folgende Informationen der zuständigen Behörde mitteilen:
- Name, Anschrift und die Rechtsform des Unternehmens sowie des verantwortlichen Unternehmers,
- Bezeichnung und Anschrift der jeweiligen Betriebsstätte,
- Art der Tätigkeit des anzeigenden Unternehmens einschließlich der im Wege der Fernkommunikation durchgeführten Tätigkeiten (z. B. Betreiben eines Onlineshops) und
- die Gruppe der Materialien und Gegenstände nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und die den Hauptbestandteil der hergestellten, behandelten oder in den Verkehr gebrachten Lebensmittelbedarfsgegenstände darstellen.
Ja, jede Betriebsstätte muss einzeln angezeigt werden. Beachten Sie, dass Betriebsstätten verschiedenen Behörden angezeigt werden müssen, wenn sie sich nicht im selben Landkreis oder in derselben kreisfreien Stadt befinden.
Für Ihre Anzeige einer Betriebsstätte füllen Sie bitte das zur Verfügung stehende Musterformular aus und senden es postalisch oder per E-Mail an die zuständige Behörde. Kosten für die Einreichung der Anzeige wie z. B. Portokosten können nicht erstattet werden.