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Lebensmittelbedarfsgegenstände

Anzeigepflicht bei Lebensmittelbedarfsgegenständen

Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, sind nach § 2a der Bedarfsgegenstände-verordnung seit 1. Juli 2024 zur einmaligen Anzeige bei der zuständigen Behörde verpflichtet.
 
Es empfiehlt sich, die Anzeige mit Hilfe des Musterformulars per E-Mail oder Post an die zuständige Behörde zu übermitteln, um sicherzugehen, dass alle vorgeschriebenen Angaben mitgeteilt werden.
 
In Baden-Württemberg sind die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden in den 35 Landratsämtern und neun Bürgermeisterämtern der Stadtkreise (hier in der Regel die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter) für den Vollzug des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts zuständig. Die Kontaktdaten der örtlich jeweils zuständigen Behörde sind dem folgenden Link im Bürgerportal des Landes (service-bw) zu finden: Lebensmittelüberwachung - zuständige Stelle.
Weitere Informationen zur Anzeigepflicht können den nachfolgenden Fragen und Antworten entnommen werden.

Weitere Informationen: 

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