Alle Jahre wieder – meist passend zur Weihnachtszeit – verunsichern Berichte in Verbrauchermagazinen die potentiellen Käufer von Spielzeug. Von den Journalisten werden häufig eigene Maßstäbe zur Beurteilung angelegt. Doch wie sehen die rechtlichen Anforderungen und deren Kontrolle aus?
Was ist Spielzeug?
Spielwaren sind gemäß der Definition im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) als „Bedarfsgegenstände“ einzustufen und müssen daher die Anforderungen des LFGB und der Bedarfsgegenständeverordnung erfüllen.
Spielwaren und Scherzartikel dienen der Unterhaltung aber auch der Belustigung. Während bei Spielwaren in der Regel eine spielerische Betätigung die Verwendung bestimmt, überwiegt bei Scherzartikeln der Zweck von Streichen oder Schabernack (z. B. Juck- und Niespulver, Imitationen). Zu den Spielwaren gehören Spiele aller Art, Puppen, Plüschtiere, Malbücher aber auch Hobby- und Bastelbedarf (z. B. Emaillepulver, Seidenmalfarben), Sportspiele (z. B. auch Bälle, Frisbeescheiben, Tennisschläger) und das entsprechende Zubehör. Ohne Altersbegrenzung sind unter diesem Begriff alle Erzeugnisse erfasst, deren Zweck überwiegend dem Zeitvertreib und der Freizeitbeschäftigung dienen, die aber auch einen belehrenden Charakter aufweisen können.
Darüber hinaus gibt es ein EU-weit vereinheitlichtes Recht, die Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG. Diese EU-Richtlinie wird über die Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug) im deutschen Recht verankert. Danach sind Spielzeuge alle Erzeugnisse, die dazu gestaltet oder offensichtlich bestimmt sind, von Kindern im Alter bis 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden.
Umfassender Schutz vor gefährlichem Spielzeug
Die Bedarfsgegenständeüberwachung überprüft die Produkte hinsichtlich der Einhaltung der chemischen Sicherheitsanforderungen. Wesentliche Untersuchungen der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter (CVUAs) zur Überprüfung der Sicherheit von Spielzeug sind:
- Prüfung auf Schwermetalle, die sich aus dem Spielzeugmaterial durch Lutschen, Lecken, Knabbern oder Abbeißen im Speichel oder Magensaft lösen und damit zum gesundheitlichen Risiko werden können;
- Prüfung von kunststoffhaltigen Spielzeugen auf Phthalate, deren Verwendung in Spielzeug aufgrund hormoneller Wirkung für Kinder unter 3 Jahren verboten ist, oder auf Weichmacher, die sich beim Verschlucken im Magen-Darm-Trakt herauslösen, wodurch der Kunststoff verhärtet und dann schwere innere Verletzungen verursachen kann;
- Prüfung auf gesundheitlich bedenkliche chemische Stoffe wie Azofarbstoffe, primäre aromatische Amine, Lösungsmittel, Konservierungsstoffe, Formaldehyd, Borsäure, die beim Spielen durch Hautkontakt, durch Lutschen und Verschlucken oder durch Einatmen aufgenommen werden können und dadurch ein gesundheitliches Risiko bewirken können.
Beim Thema Spielzeugsicherheit geht es nicht nur um den Schutz vor chemischen Risiken, die die Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachungsbehörden des Landes überprüfen, sondern auch um den Schutz vor technischen und physikalischen Risiken (z. B. Lautstärke, Entflammbarkeit und Erstickungsgefahr durch Verschlucken von Kleinteilen), die von den Marktüberwachungsbehörden des Landes überprüft werden. Mehr zu diesem Aspekt der Produktsicherheit finden sie auf der Internetseite des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft (UM):
UM » Wirtschaft » Marktüberwachung » Produktsicherheit
CE, GS, TÜV und Co. – Qualitätssiegel bieten Orientierung
Auf Spielzeugen bzw. deren Verpackungen findet man die unterschiedlichsten Gütesiegel. In dem „Siegel-Wald“ für Spielzeug kann man schnell den Durchblick verlieren. Und nicht jedes Qualitätssiegel hält, was es verspricht:
- Mit dem CE-Zeichen gibt der Hersteller die Zusage, dass das Produkt der EU-Spielzeugrichtlinie entspricht. Das Zeichen bedeutet aber nicht, dass unabhängige Institute die Angaben des Herstellers überprüft haben. Alle Spielzeuge auf dem deutschen Markt müssen dieses Zeichen tragen.
- Mehr Sicherheit gibt das GS-Zeichen, das für „geprüfte Sicherheit“ steht. Um es anbringen zu dürfen, muss der Hersteller das Spielzeug von einer zugelassenen, unabhängigen Prüfstelle untersuchen und jährlich überwachen lassen.
- Der TÜV Rheinland vergibt das TÜV-Siegel. Es garantiert, dass die EU-Norm für Spielzeug sowie weitere Anforderungen hinsichtlich Weichmachern und gesundheitsgefährdenden Farbstoffen (Azofarbstoffe) eingehalten werden. TÜV Rheinland
- Wer Stofftiere für sein Kind kaufen will, sollte auf das Siegel Textiles Vertrauen achten. Stofftiere, die hiermit ausgezeichnet sind, wurden von einem unabhängigen Prüfinstitut auf Schadstoffe geprüft. Die untersuchten Inhaltsstoffe und festgelegten Grenzwerte gehen oft über die gesetzlichen Forderungen hinaus. label-online.de
Die CVUAs untersuchen Spielwaren auf chemische Risiken. Dabei zeigt sich: Auch die Prüfzeichen bieten keinen 100-prozentigen Verlass. Tendenziell schneiden derart gekennzeichnete Spielsachen zwar besser ab, teilweise sind aber auch sie mit Schadstoffen belastet.
Weitere Informationen:
Die Untersuchungsergebnisse werden im Jahresbericht der Lebensmittelüberwachung Baden-Württemberg, aber auch in Internetartikeln über einzelne Schwerpunktaktionen veröffentlicht: www.ua-bw.de (Suchbegriff: Spielzeug oder Spielwaren) und Jahresberichte.
Externe Links:
- BfR – Gesundheitliche Bewertung von Schadstoffen in Spielzeug
- BMEL – Sicheres Spielzeug
- BVL – Spielwaren und Scherzartikel
- EU-Kommission – Broschüre mit Tipps zur Spielzeugsicherheit
- aktuelle Warnungen unter anderem zu Spielzeug:
EU-Schnellwarnsystem RAPEX und
MLR – Lebensmittel- und Produktwarnungen