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Girokonto

Der Kontowechselservice – Hilfe beim Umzug des Girokontos

Freundlich lächelnde Frau und Mann, die in tükis gekleidet vor einer Holzbretterwand an 3 gestapelten Umzugskartons lehnen

Viele Verbraucherinnen und Verbraucher haben ihren Girokontovertrag seit vielen Jahren, wenn nicht sogar seit der Jugendzeit, als alles etwa mit einem kostenlosen Konto für Jugendliche begann. Auch wenn sich seither die Bedingungen rund um das Konto geändert haben, denken die wenigstens an einen Kontowechsel. Grund hierfür kann der Zeit- und Arbeitsaufwand sein, den ein solcher Wechsel mit sich bringen kann. Hier hat der Gesetzgeber eine Erleichterung geschaffen: Viele Zahlungsdienstleister – meist Banken - sind verpflichtet, einen Kontowechselservice anzubieten.

Banken, die ein Girokonto für Verbraucherinnen und Verbraucher anbieten, müssen den Wechselwilligen beim Umzug ihres Kontos helfen. Dies gilt für die „alte“ Bank, die bisher das Konto geführt hat und für die „neue“ Bank, zu der das Konto umgezogen werden soll. Auch Online-Konten fallen unter das Gesetz, auch wenn bisweilen von Banken ein gegenteiliger Eindruck erweckt werden sollte.

Die Leistungen des Kontowechselservices

Wer einen Kontowechsel wünscht, muss die neue Bank dazu schriftlich ermächtigen, die daraufhin den Kontowechselservice einleitet. Das Formular für die schriftliche Ermächtigung erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher auf ihren Wunsch von der Bank. In der Ermächtigung legen sie fest, welche Leistungen sie von den Banken beim Umzug des Kontos in Anspruch nehmen möchten.

Die neue Bank fordert etwa die alte Bank dazu auf, die folgenden Leistungen zu erbringen (sofern der Verbraucher hierzu die Ermächtigung erteilt hat):

  • Der neuen Bank und dem Verbraucher eine Liste der bestehenden Daueraufträge und die verfügbaren Informationen zu Lastschriftmandaten und zu den eingehenden Überweisungen sowie Lastschriften der letzten 13 Monate zu übermitteln.
  • Lastschriften und eingehende Überweisungen mit Wirkung ab dem Datum, das in der Ermächtigung bestimmt wurde, nicht mehr zu akzeptieren, außer es wurde ein Mechanismus für deren automatische Umleitung auf das neue Konto eingerichtet.
  • Daueraufträge mit Wirkung ab dem Datum, das in der Ermächtigung bestimmt wurde, nicht mehr auszuführen.
  • Ein auf dem Konto verbliebenes Guthaben zu einem bestimmten Datum auf das neue Konto zu überweisen.
  • Das alte Konto zu einem bestimmten Datum zu schließen.

Die alte Bank erbringt nach Erhalt der entsprechenden Aufforderung die oben genannten Leistungen.

Anschließend führt die neue Bank innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Erhalt der Listen und Informationen z. B. die folgenden Leistungen durch (Sofern der Verbraucher hierzu die Ermächtigung erteilt hat):

  • Die neue Bank richtet die vom Verbraucher gewünschten Daueraufträge ein.
  • Die neue Bank trifft die notwendigen Vorkehrungen, um Lastschriften zu akzeptieren.
  • Die neue Bank teilt den in der Ermächtigung genannten Personen bzw. Firmen, die Überweisungen auf das Konto des Verbrauchers tätigen oder im Lastschriftverfahren Geldbeträge abbuchen, die Angaben zur neuen Kontoverbindung des Verbrauchers bei der neuen Bank mit. Sie übermittelt ihnen eine Kopie der Ermächtigung des Verbrauchers.
    Verbraucher, die keine Ermächtigung zur Mitteilung erteilen möchten, können von der neuen Bank verlangen, ihnen Musterschreiben zur Verfügung zu stellen. Diese können Verbraucherinnen und Verbraucher helfen, selbst die notwendigen Mitteilungen zu tätigen.

Im Allgemeinen haften die neue und die alte Bank der Verbraucherin oder dem Verbraucher nach den allgemeinen Vorschriften für Schäden aus einer Verletzung ihrer oben genannten Leistungspflichten.

Entgelt für den Kontowechselservice

Banken dürfen Verbraucherinnen und Verbrauchern für die genannten Leistungen des Kontowechselservices in der Regel nur dann ein Entgelt berechnen, wenn dies zwischen Verbraucher und Bank vereinbart worden ist. Dieses Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten der Bank ausgerichtet sein.

Ein Entgelt oder die Erstattung von Kosten darf mit Verbraucherinnen und Verbrauchern zum Beispiel nicht dafür vereinbart werden, dass dem Verbraucher Zugang zu seinen personenbezogenen Daten der bestehenden Daueraufträge und Lastschriften gewährt wird, die bei der betreffenden Bank vorhanden sind.

Günstige Kontoentgelte erkennen

Vor dem Wechsel des Girokontos steht meist die Frage, wie Verbraucherinnen und Verbraucher ein für sie passendes Girokonto mit günstigen Kontoentgelten finden können. Hier hilft ein Blick auf die Internetseite der jeweiligen Bank, die Informationen über die Entgelte der angebotenen Konten kostenlos zur Verfügung stellen muss.

Des Weiteren sollen Vergleichswebsites eingerichtet werden, die nach dem Zahlungskontengesetz zertifiziert sind, bestimmte Anforderungen erfüllen müssen und für Verbraucher entgeltfrei Angebote verschiedener Zahlungsdienstleister zu Girokonten vergleichen. Zu erkennen sind solche Vergleichswebsites an dem Zertifikat „Zertifiziert nach dem Zahlungskontengesetz“. Diese Vergleichswebsites müssen um die Zertifizierung zu erhalten, verschiedene Voraussetzungen erfüllen. So muss der Vergleich etwa die von den Zahlungsdienstleistern erhobenen Entgelte für Konten, das Filialnetz, das Geldautomatennetz und den Sollzinssatz für Dispokredite einbeziehen. Darüber hinaus muss die zertifizierte Vergleichswebsite unabhängig betrieben werden, wobei sicherzustellen ist, dass die Zahlungsdienstleister bei den Vergleichsergebnissen gleichbehandelt werden. Die Vergleichswebsite muss ihre Betreiber nennen, klare und objektive Kriterien verwenden, auf die sich der Vergleich stützt sowie eine leicht verständliche und eindeutige Sprache und standardisierte Begriffe für die maßgeblichen Zahlungskontendienste verwenden.

Doch Vorsicht, diese Voraussetzungen müssen nur von den nach dem Zahlungskontengesetz zertifizierten Vergleichswebsites erfüllt werden.

Weitere Informationen

Informationen zum Kontenwechsel bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Ansprechpartner bei Problemen finden Sie in diesen Artikeln im Verbraucherportal:

„Die staatliche Aufsicht und der Finanzmarktwächter – die Finanzmärkte im Blick“ 

„Ansprechpartner für Verbraucherinnen und Verbraucher bei Schwierigkeiten mit Unternehmen“

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