Während des Ukraine-Konflikts sind vor allem die Energiekosten für Gas und Strom explodiert. Um Verbraucherinnen und Verbraucher zu entlasten, hatte die Bundesregierung Ende 2022 eine Gaspreisbremse, eine Strompreisbremse und eine Wärmepreisbremse beschlossen. Diese sollten die Ausgaben für Energie deckeln und die massiv gestiegene Energiepreisentwicklung zumindest teilweise abfangen. Seit März 2023 sowie rückwirkend für die Monate Januar und Februar gilt in Deutschland die Energiepreisbremse für Gas, Strom und Wärme.
Die Energiepreisbremsen deckeln die Strom-, Gas und Wärmepreise
Mit der Energiepreisbremse werden die Energiekosten gedeckelt, so dass Verbraucherinnen und Verbraucher für einen Teil ihrer verbrauchten Energie nur einen bestimmten vom Bund festgelegten Preis zahlen müssen. Die Differenz vom Marktpreis zum gedeckelten Preis übernimmt beim Strom-, Gas und Wärmepreis der Bund. Die Berechnung erfolgt in allen drei Fällen auf die gleiche Art und Weise. Die Energiepreisbremse bedeutet, dass 80 Prozent des privaten Erdgasverbrauchs mit 12 Cent/kWh gedeckelt werden, die Wärmepreisbremse beinhaltet eine Preisdeckelung von 9,5 Cent/kWh und die Strompreisbremse gilt mit einer Deckelung von 40 Cent/kWh. Zudem bekommen Verbraucherinnen und Verbraucher vom Staat einmalig rückwirkend einen Entlastungsbetrag für die Monate Januar und Februar ausbezahlt. Um den Zeitraum bis zur Gaspreisbremse zu überbrücken, hatte der Bund zudem den Dezember-Abschlag 2022 beim Gas für private Haushalte übernommen.
Berechnung der monatlichen Ersparnis durch die Energiepreisbremse
Die folgende Berechnung erfolgt beispielhaft für die Gaspreisbremse: Als Berechnungsgrundlage für den Entlastungsbetrag wird der prognostizierte Jahresverbrauch (Referenzverbrauch) von September 2022, herangezogen. Hiervon werden 80 % als Entlastungskontingent festgelegt. Das Entlastungskontingent wird mit der Differenz aus dem aktuellen Verbrauchspreis und dem staatlich gedeckelten Referenzpreis von 12 Cent/kWh multipliziert. Das Ergebnis ist der Entlastungsbetrag für das Jahr 2023. Der Entlastungsbetrag wird gleichmäßig auf 12 Monate verteilt und reduziert somit den monatlichen Abschlag. Der das Entlastungskontingent übersteigende Verbrauch wird mit dem aktuell vertraglich vereinbarten Verbrauchspreis (brutto) berechnet. Der monatliche Grundpreis bleibt unverändert.
Der Preisdeckel gilt nur für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Für den aktuellen Verbrauch darüber hinaus müssen Haushalte den vollen Preis bezahlen.
Der Vorjahresverbrauch wird in Kilowattstunden angegeben. Um die individuelle Energiepreisbremse zum Beispiel beim Gas berechnen zu können, benötigen Verbraucherinnen und Verbraucher
- den vom Gasversorger geschätzten Vorjahresverbrauch in Kilowattstunden = prognostizierte Jahresverbrauch (Referenzverbrauch) (Beispiel: 15.000 kWh),
- den Brutto-Arbeitspreis lt. Vertrag (Beispiel: 14,5 Cent/kWh), in dem sind alle weiteren Kosten wie Steuern, Mess- und Netzentgelte enthalten sind (für jede verbrauchte Kilowattstunde Gas ist der Brutto-Preis zu bezahlen),
- den vom Bund festgesetzten Preisdeckel für Gas: 12 Cent/kWh,
- die Höhe des individuellen monatlichen Abschlags (Beispiel: 193 Euro).
Wer beim Gas einen Arbeitspreis von unter 12 Cent pro Kilowattstunde Gas bezahlt, profitiert nicht von der Gaspreisbremse. Ein Tarifwechsel beim Gas und beim Strom kann sich lohnen, wenn der aktuelle Verbrauch über dem Vorjahresverbrauch liegt und wenn ein Anbieter günstiger als die Strom- oder Gaspreisbremse ist. Die Maßnahme gilt zwar erst ab März 2023, wird aber bereits rückwirkend für Januar und Februar 2023 gezäahlt. Der Energieversorger hat Verbraucherinnen und Verbrauchern zeitnah mitzuteilen, ob die Strompreisbremse mit der Jahresendabrechnung verrechnet wird oder ob die Abschlagszahlung im März 2023 entsprechend angepasst wird. Darüber sollte der Energieversorger schriftlich, telefonisch oder per E-Mail informieren.
Energiepreisbremse bei Heizöl, Pellets Flüssiggas und Kohle
Neben den Energiepreisbremsen für Strom, Erdgas und Fernwärme sollen private Haushalte, die nicht mit diesen leitungsgebundenen Brennstoffen heizen, über einen Härtefallfonds rückwirkend eine einmalige Entlastung für hohe Heizkosten im Jahr 2022 erhalten. Zu diesen leitungsungebundenen Brennstoffen gehören Heizöl, Pellets, Flüssiggas und Kohle. Wichtig ist, dass Verbraucherinnen und Verbraucher, die 2022 teures Heizöl, Pellets, Flüssiggas oder Kohle gekauft haben, dies entsprechend nachweisen können. In Baden-Württemberg ist das Umweltministerium für die Umsetzung des Härtefallfonds zuständig. Brennstoffrechnungen können im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 1. Dezember 2022 berücksichtigt werden. Die Erstattung soll in Anlehnung an die Systematik der Gas- und Wärmepreisbremse berechnet werden: Eine Erstattung setzt danach voraus, dass der in Rechnung gestellte Preis für den Brennstoff mehr als doppelt so hoch als der noch vom Bund festzulegende Referenzpreis war. Als Referenzpreis ist der jahresdurchschnittliche Vorjahreswert für den jeweiligen Brennstoff anzusetzen. Voraussetzung für eine Erstattung soll zudem ein Erstattungsbetrag von mindestens 100 Euro sein; die maximal mögliche Entlastung soll sich auf 2.000 Euro belaufen.
Unterschiede bei den Energiepreisbremsen zwischen Eigentum und Miete
Stromverträge haben die meisten Verbraucherinnen und Verbraucher direkt mit einem Energieversorger abgeschlossen. Dieser ist auch der Ansprechpartner bei Fragen zur Strompreisbremse. Nach Eingang des Informationsschreibens des Versorgers müssen bei den fälligen Abschlagszahlungen gegebenenfalls nur Überweisungen und Daueraufträge angepasst werden. Das gilt sowohl bei Strom als auch bei Gas. Damit die Entlastung durch die Strom- und Gaspreisbremse ihre volle Wirkung entfalten, sollte außerdem der Verbrauch reduziert werden – denn jenseits der 80-Prozent-Grenze werden die oft höheren vertraglich vereinbarten Preise berechnet. Werden Gas oder Fernwärme für die Heizung und/oder die Warmwasserversorgung genutzt, kann es Unterschiede zwischen Eigentum und Miete geben. Eigentümerinnen und Eigentümer haben vermutlich selbst einen Vertrag mit einem Versorger und können diesen direkt ansprechen.
Auch einige Mieterinnen und Mieter haben z. B. mit einer Gasetagenheizung einen eigenen Vertrag und können sich an ihren Versorger wenden. Die meisten Mieterinnen und Mieter haben dagegen keinen eigenen Vertrag und bekommen von Vermieterinnen und Vermietern eine jährliche Heizkostenabrechnung, in der sich oft nur der Verbrauch des gesamten Gebäudes in Kilowattstunden findet. Außerdem werden Nebenkosten zum Beispiel zur Wartung mit aufgestellt, was es zusätzlich schwierig macht, die Konsequenzen gestiegener Gaspreise nachzuvollziehen. Mieterinnen und Mieter wenden sich mit ihrer Heizkostenabrechnung daher im Zweifel an die Verbraucherzentrale und fragen, wie sich der gestiegene Gaspreis darin auswirkt und welche Abschläge demnach angemessen sind. Bei Mietwohnungen mit zentraler Wärmeversorgung, etwa einer Zentralheizung, werden zunächst nur Vermieterinnen und Vermieter entlastet. Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass sie die Entlastung weitergeben, was spätestens mit der Heizkostenrechnung im kommenden Jahr zu erfolgen hat. Wurden seit dem 1. Januar 2022 die Betriebskosten bei Gas oder Wärme um mehr als 10 Prozent erhöht, müssen Vermieterinnen und Vermieter unverzüglich die Vorauszahlungen anpassen, sobald sie vom Versorger über die Entlastung informiert wurden.
Warnung vor betrügerischen Anrufen im Zusammenhang mit den Energiepreisbremsen
In Presseberichten wird davor gewarnt, dass aktuell Betrüger die anstehende Strompreisbremse für ihre Zwecke nutzen. Kriminelle melden sich dabei telefonisch und geben sich als Mitarbeiter einer staatlichen Institution oder eines Stromanbieters aus. In den Anrufen wird vorgegaukelt, der Tarif im Rahmen der Strompreisbremse müsse angepasst werden und dafür müssten einige Daten erfragt werden. Diese Daten werden dann von den Kriminellen missbräuchlich verwendet, um weiteren Schaden zu verursachen. Wie weiter berichtet wird, empfiehlt die Polizei Verbraucherinnen und Verbrauchern bei solchen Anrufen grundsätzlich misstrauisch zu sein und keine persönlichen Daten oder Kundendaten herauszugeben. Im Zweifel sollte das Gespräch beendet und der Stromversorger über eine bekannte Nummer kontaktiert werden. Falls sich der Verdacht auf einen betrügerischen Anruf erhärtet, sollte Anzeige bei der Polizei erstattet werden.
Weitere Informationen und Links
FAQ der Verbraucherzentralen zu Energiekrise, Gaspreisbremse, Strompreisbremse und Härtefallfonds
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg: Energiepreise und Entlastungen
FAQ-Liste des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zur Wärme- und Gaspreisbremse
Deutscher Mieterbund: FAQs zur Erdgas- und Wärmepreisbremse
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) empfiehlt, sowohl die Informationsschreiben als auch die neuen Abschläge genau zu prüfen und ruft Verbraucherinnen und Verbraucher dazu auf, Probleme zu melden. Den vzbv interessieren alle auftretenden Probleme mit den Energieversorgern, zum Beispiel Probleme mit unverständlichen Informationsschreiben, falsch berechneten Abschlagsanpassungen, fehlerhaften Abrechnungen oder sonstigen Vorgängen. Meldung von Problemen mit der Umsetzung der Energiepreisbremsen an den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv): www.verbraucherzentrale.de/erfahrungen-mit-entlastungspaketen
Rechner des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) zur Ermittlung und Überprüfung des monatlichen Abschlags für Strom, Gas oder Fernwärme; Mit diesem Rechner kann die Höhe des monatlichen Abschlags überprüft werden. Manche Anbieter passen trotz Preiserhöhung nicht den Abschlag an, dann drohen hohe Nachzahlungen mit der nächsten Jahresabrechnung. Wenn Anbieter überhöhte Abschläge fordern, zahlen Verbraucherinnen und Verbraucher monatlich zu viel.