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Das Urheberrecht und die Fallen: Streaming

grauer Wegweiser auf grüner Wiese vor blauem Himmel mit gelbem Schild

Das Internet bietet eine Fülle von kostenlosen Filmen, Fernsehsendungen und Musikvideos. Bekannte Anbieter sind z. B. Netflix, Amazon Prime, Sky oder Spotify, ebenfalls auch Fernseh- und Radiosender bieten Inhalte online an. Doch was ist legal dorthin gelangt, was illegal? Was darf man ansehen und was nicht? Einige Hinweise zu den rechtlichen Hintergründen.

Was bedeutet Streaming?​

Streaming bezeichnet das gleichzeitige Übertragen und Anzeigen bzw. Abspielen von Audio- und Video-Dateien im Internet. Viele Radio- und Fernsehsender streamen ihr Programm parallel online, Fernsehsender bieten Mediatheken an, und auf Plattformen wie YouTube oder Soundcloud können Inhalte hochgeladen und jederzeit angeschaut werden. Anders als beim Download wird die Datei nicht vollständig auf dem Endgerät gespeichert, sondern lediglich temporär zwischengespeichert.

Daneben gibt es aber auch zahlreiche Webseiten, auf denen Nutzerinnen und Nutzer scheinbar kostenlos aktuelle Spielfilme oder Fernsehserien anschauen können. Es ist bei diesen Seiten oftmals nicht eindeutig zu erkennen, ob das Angebot legal ist – das heißt, ob die Betreiber eine Erlaubnis haben, die Videos ins Internet zu stellen. Wie sieht hierbei die Rechtslage für Verbraucherinnen und Verbraucher aus?

Werkgenuss und flüchtige Kopien

Urheberrechtlich gesehen ist das bloße Betrachten von Bildern und Videos oder das Anhören von Musikstücken – also der reine Werkgenuss – immer erlaubt. Technisch unvermeidbare Zwischenspeicherungen („flüchtige Kopien“) beim Surfen oder Streamen sind gesetzlich ausdrücklich erlaubt (Art. 5 Abs. 1 EU-Urheberrechtsrichtlinie, § 44a UrhG). Ohne diese Kopiervorgänge wäre die Internetnutzung gar nicht möglich. Diese Kopien werden auf dem eigenen Gerät im Arbeitsspeicher gespeichert und wieder gelöscht, wenn die Nutzerin oder der Nutzer die Seite verlässt.
 
Ein Beispiel aus der analogen Welt: Wenn jemand ein gedrucktes Buch liest, muss er oder sie dafür nicht bezahlen. Die Bezahlung erfolgt dafür, dass der Gegenstand Buch in das Eigentum übergeht. Leserinnen oder Leser können Bücher zum Beispiel in der Buchhandlung durchlesen, ohne sie zu kaufen. Das wird den Buchhändler nicht freuen und er kann die betreffenden Personen aufgrund seines Hausrechts daran hindern. Urheberrechtlich hat er jedoch keine Handhabe.

Illegales Streaming

Es stellt allerdings einen Rechtsverstoß dar, wenn der Ersteller des Streams gegen das Urheberrecht verstoßen hat und die Betrachterin oder der Betrachter dies erkennen konnte. Lange Zeit waren sich Rechtsexperten allerdings darüber uneinig, ob die gesetzliche Ausnahme für flüchtige Kopien auch für Werke gilt, die offensichtlich rechtswidrig ins Internet gelangt sind.

Im April 2017 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 26.04.2017, Az. C-527/15) jedoch entschieden, dass auch die flüchtigen Kopien, die beim Streaming auf den Geräten der Nutzer entstehen, gegen Urheberrechte verstoßen können, sofern die Nutzer dabei bewusst auf ein illegales Angebot zugreifen. Das bewusste Anschauen illegaler Streams schade den Rechteinhabern und verletze das Urheberrecht.

Für Verbraucherinnen und Verbraucher bedeutet das im Ergebnis, dass sie auch beim bloßen Anschauen von Filmen und Videos über illegale Streaming-Portale gegen das Urheberrechtsgesetz verstoßen können. Woran sie solche rechtswidrigen Quellen erkennen können, erfahren Sie in unserem Artikel „Das Urheberrecht und die Fallen: Downloading und Filesharing“.

Rechtliche Konsequenzen

Nutzerinnen und Nutzer, die zu dubiosen Quellen greifen, riskieren, eine teure Abmahnung oder eine Klage vom Rechteinhaber. Anders als beim Filesharing, lässt sich beim Streaming die IP-Adresse eines Nutzers jedoch nicht ohne weiteres ermitteln.

Unabhängig davon sollten Verbraucherinnen und Verbraucher bedenken, dass viele illegale Streaming-Angebote auch dazu genutzt werden, Schadsoftware zu verbreiten.