Musik, Filme, Texte, Bilder oder Computerprogramme – viele der im Internet verfügbaren Inhalte sind urheberrechtlich geschützt. Eine unüberlegte Nutzung oder Weiterverbreitung eines geschützten Werkes ohne Zustimmung des Urhebers kann Abmahnungen und hohe Schadensersatzforderungen des Rechteinhabers zur Folge haben. Viele Verbraucherinnen und Verbraucher sind deshalb nicht ohne Grund unsicher, was passiert, wenn sie im Internet Inhalte herunterladen oder diese mit anderen Nutzerinnen und Nutzern teilen.
Zulässige Downloads
Beim Download eines Musikstückes, Bildes oder Filmes wird eine Kopie des Werkes erstellt und auf dem eigenen Computer gespeichert.
Die Anfertigung einzelner Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken ist zum ausschließlich privaten Gebrauch in einem begrenzten Umfang erlaubt. Ausgeschlossen sind Vervielfältigungen, die unmittelbar oder mittelbar kommerziellen Zwecken dienen. Voraussetzung für eine zulässige Privatkopie ist zudem immer, dass kein Kopierschutz umgangen wird und das zu kopierende Werk selbst nicht „offensichtlich rechtswidrig“ hergestellt oder veröffentlicht wurde.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dürfen Verbraucherinnen und Verbraucher urheberrechtlich geschützte Inhalte wie Musikstücke, Bilder oder Videos für den privaten Konsum herunterladen, um sie zum Beispiel gemeinsam mit Freunden anzusehen oder anzuhören.
Was ist „offensichtlich rechtswidrig“?
Der Gesetzgeber hat im Urheberrechtsgesetz nicht definiert, was offensichtlich rechtwidrig ist. Es kommt also darauf an, ob für die Verbraucherinnen und Verbraucher erkennbar ist, dass es sich um ein Werk handelt, das ohne Zustimmung des Rechteinhabers ins Internet gestellt wurde. Verbraucherinnen und Verbraucher sind jedoch nicht verpflichtet aufwendige Nachforschungen anzustellen oder Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, um zu entscheiden, ob das Werk offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder veröffentlicht wurde. Sie sollten aber vor jedem Download oder Erstellen einer Kopie hinterfragen, ob ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass der Rechteinhaber dem Angebot zum Download zugestimmt hatte.
Unproblematisch ist es natürlich, wenn der jeweilige Rechteinhaber selbst die Inhalte zum Download bereitstellt. So kommt es vor, dass Plattenfirmen, Musiker, Filmemacher, Autoren oder Fotografen ihre Werke im Internet veröffentlichen, um das Publikum auf sich aufmerksam zu machen. In vielen Fällen können Verbraucherinnen und Verbraucher aber nicht abschließend beurteilen, ob derjenige, der beispielsweise ein Musikstück, ein Video oder einen Text im Internet veröffentlicht hat, auch über die entsprechenden Rechte oder Erlaubnisse verfügt.
Hinweise auf eine mögliche Rechtswidrigkeit des Angebots können sein:
- Eine Seite bietet Filme gratis an, die gerade erst im Kino angelaufen sind.
- Die technische Qualität der Inhalte ist schlecht – zum Beispiel Filme, die sichtbar von der Kinoleinwand abgefilmt wurden.
- Die Seite hat dubiose Werbung geschaltet, etwa für Erotikangebote oder Glücksspiele.
- Es kann kein Verantwortlicher für die Seite ausgemacht werden, es gibt kein ordnungsgemäßes Impressum und keine „Über uns“-Seite.
- Die Webadresse weist eine exotische Länderkennung auf, wie zum Beispiel die Südseeinsel Tonga (Domain: .to) oder Osttimor (Domain: .tl).
- Nutzerinnen und Nutzer werden dazu aufgefordert, spezielle Software zu installieren oder sogar zu kaufen. Die Gefahr, dass damit ein Schadprogramm auf den Computer geladen wird, ist groß.
Das alles sind Indizien, aber keine endgültigen Beweise. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten in solchen Fällen genauer hinsehen und im Zweifel die Seite verlassen, ohne etwas herunterzuladen oder anzuschauen.
Filesharing – Teilen von Dateien
Filesharing bezeichnet das Teilen von Dateien mit anderen Nutzerinnen und Nutzern über Online-Plattformen oder Cloud-Angebote (wie z. B. Dropbox). Dadurch ist es möglich, auch sehr große Dateien effizient zu übertragen. Bei der Nutzung von Filesharing-Programmen verbinden die Teilnehmer des Netzwerks ihre Geräte miteinander und tauschen alle Dateien aus, die sie hierzu freigegeben haben. Aus diesem Grund werden solche Netzwerke oft auch als „Tauschbörsen“ bezeichnet. Der Unterschied zum reinen Herunterladen besteht also darin, dass beim Filesharing Dateien normalerweise nicht nur herunter-, sondern gleichzeitig auch hochgeladen werden. Die Nutzerinnen und Nutzer solcher Anwendungen stellen die entsprechenden Werke somit auch anderen Nutzerinnen und Nutzern zur Verfügung. Manche Programme erlauben es, diese Funktion manuell auszuschalten, bei anderen (wie z. B. dem Bittorrent-Protokoll) geht das aus technischen Gründen oftmals nicht.
Die Nutzung von Filesharing-Programmen ist nicht grundsätzlich illegal. Wenn Nutzerinnen und Nutzer aber urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne die ausdrückliche Erlaubnis (Lizenz) des Rechteinhabers teilen, begehen sie in der Regel eine Urheberrechtsverletzung, selbst wenn sie das betreffende Bild oder Musikstück nicht aus einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle haben. Die Regelung zur Kopie für den privaten Gebrauch (siehe oben) ist nicht anwendbar, wenn Nutzerinnen und Nutzer die geschützten Werke für eine Vielzahl von Personen im Internet zugänglich machen, ohne über die erforderliche Lizenz zu verfügen. Es drohen Abmahnungen und hohe Schadensersatzforderungen der Rechteinhaber.
Beispiel: Eine Verbraucherin lädt eine Musikdatei in einen Cloud-Speicherdienst hoch. Wenn sie das Musikstück nur mit einer Freundin teilt, ist das eine Privatkopie. Stellt sie das Stück so ins Netz, dass beliebige Personen darauf zugreifen können, begeht sie eine Urheberrechtsverletzung. Zulässig wäre eine solche Weitergabe des Musikstücks nur, wenn sich der jeweilige Rechteinhaber (z. B. der Komponist bzw. die Plattenfirma) zuvor ausdrücklich damit einverstanden erklärt hätte.
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