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Bausparen

Bausparen - Kündigungen und unzulässige Gebühren

Person mit einem rosa Sparschwein in der linken und einem kleinen Modellbau-Häuschen in der rechten Hand

Geld ansparen und sich günstige Zinsen für ein Immobiliendarlehen in der Zukunft sichern. Dafür steht der Bausparvertrag, den viele Verbraucherinnen und Verbraucher auch schon in jungen Jahren abschließen. Doch wie funktioniert das Prinzip Bausparen und wie sieht es um die aktuelle Rechtsprechung rund um Bausparverträge aus?

Das Prinzip „Bausparen“

Bausparverträge bieten seit jeher eine ganz besondere Kombination aus Vermögensaufbau und einer günstig verzinsten künftigen Immobilienfinanzierung für Verbraucherinnen und Verbraucher an. Der Bausparvertrag besteht aus zwei Phasen. In der ersten Phase wird Geld angespart und der Bausparkasse damit ein Darlehen gewährt. Sind 40 oder 50 Prozent der vereinbarten Bausparsumme angespart worden, wird der Vertrag meist zuteilungsreif. Die Sparerin oder der Sparer kann dann das Bauspardarlehen in Anspruch nehmen. Damit beginnt die zweite Phase und das Verhältnis der Sparerin oder des Sparers und der Bausparkasse kehrt sich um, da nun die Bausparkasse ein Darlehen gewährt.

Kontogebühren in der Darlehensphase des Bausparvertrags

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 9. Mai 2017 (XI ZR 308/15) entschieden, dass die Bestimmung einer von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu zahlenden „Kontogebühr“ in der Darlehensphase des Bausparvertrags unwirksam ist.

Weitere Informationen zu dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs sowie einen Musterbrief für Verbraucherinnen und Verbraucher, die in der Vergangenheit eine solche Kontogebühr gezahlt haben, stellt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. in ihrem Artikel Kontogebühren von Bausparkassen sind unzulässig zur Verfügung.

BGH stimmt der Kündigung von lange zuteilungsreifen Bausparverträgen zu

Bausparkassen kündigen seit einiger Zeit alte und gut verzinste Bausparverträge. Davon betroffen sind meist solche Verträge, die seit über zehn Jahren zuteilungsreif sind und bei denen das Darlehen nicht genutzt wurde. Dies liegt daran, dass Bausparkassen durch die hoch verzinsten Altverträge im derzeit anhaltenden Niedrigzinsumfeld hohe Belastungen haben. Die Branche spricht von 200.000 Vertragskündigungen allein im Jahr 2015.

Aufgrund der großen Anzahl an Kündigungen durch die Bausparkassen verwundert es nicht, dass diese nicht nur betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher beschäftigt haben, sondern auch bundesweit mehrere Gerichte und den Bundesgerichtshof.

Bisher fielen die Urteile der Oberlandesgerichte sehr verschieden aus. So geben einige den Bausparkassen Recht und gestehen ihnen ein Kündigungsrecht zu. Andere Oberlandesgerichte wie das Oberlandesgericht Stuttgart (9 U 230/15) lehnen das Kündigungsrecht ab und geben den Bausparern Recht. Der Bundesgerichtshof hat jedoch am 21. Februar 2017 in zwei Revisionsverfahren entschieden, dass die Bausparkasse den Bausparvertrag des Verbrauchers kündigen darf, wenn dieser seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif ist. Das gelte auch, wenn die vereinbarte Bausparsumme noch nicht voll angespart sei. Begründet wurde dies damit, dass eine im Bürgerlichen Gesetzbuch bestehende Kündigungsregelung (§ 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB alte Fassung) auch zu Gunsten der Bausparkasse, die hier als Darlehensnehmerin gelte, anwendbar sei und die Kündigungsvoraussetzungen vorlägen.
(BGH, Urteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16)

Weitere Informationen zur BGH-Entscheidung finden Verbraucherinnen und Verbraucher in dem Artikel Bausparkassen dürfen zehn Jahre nach Zuteilungsreife kündigen der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.

Darlehensgebühr bei Auszahlung des Bauspardarlehens

Der Bundesgerichtshof hat in jüngster Zeit entschieden (Urteil vom 8. November 2016 - XI ZR 552/15), dass eine in Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) enthaltene Klausel, die bei Auszahlungsbeginn des Bauspardarlehens eine "Darlehensgebühr" vorsieht, unzulässig ist. Die Höhe dieser Gebühr lag bei 2 Prozent des Bauspardarlehens und sollte auf das Bauspardarlehen aufgeschlagen werden. Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband. Der Bundesgerichtshof kam zu dem Urteil, dass Verbraucherinnen und Verbraucher durch diese Klausel unangemessen benachteiligt werden. Insbesondere werde hier der Aufwand für die Auszahlung des Darlehens auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt, obwohl dies die gesetzliche oder nebenvertragliche Pflicht der Bausparkasse ist.

Informationen zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs sowie einen Musterbrief für Verbraucherinnen und Verbraucher, die in der Vergangenheit eine solche Darlehensgebühr gezahlt haben, stellt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. in ihrem Artikel
BGH: Darlehensgebühr bei Bausparverträgen unzulässig zur Verfügung. 

Ansprechpartner für Verbraucherinnen und Verbraucher bei Problemen

Verbraucherzentrale

Die von der Landesregierung geförderte Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. bietet zu Fragen des privaten Konsums fachliche Informationen und eine individuelle (niederschwellig kostenpflichtige) Beratung an.
Zu den Leistungen und Preisen der Verbraucherzentrale

Allgemeine Informationen zu einzelnen Verbraucherthemen, wie Finanzen, Baufinanzierung, Versicherungen, sowie entsprechende Musterbriefe können unter www.vz-bawue.de kostenfrei gelesen oder heruntergeladen werden.

Verbraucherinnen und Verbraucher, die die Verbraucherzentrale lediglich auf Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder Probleme mit Anbietern aufmerksam machen möchten, ohne eine Beratung oder Antwort von der Verbraucherzentrale zu erwarten, können diese kostenlos der Verbraucherzentrale melden. Nähere Informationen hierzu sind unter
www.verbraucherzentrale-bawue.de/kontakt zu finden.

BaFin nimmt Beschwerden entgegen

Verbraucherinnen und Verbraucher haben die Möglichkeit, sich bei Problemen mit Finanzinstituten direkt bei der BaFin zu beschweren. Diese kann die Finanzinstitute zur Stellungnahme auffordern und sich mit dem Finanzinstitut auseinandersetzen, wenn sie Anlass für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten sieht. Die BaFin kann die Beschwerden jedoch nur dann bearbeiten, wenn das Unternehmen ihrer Aufsicht untersteht.
Weitere Informationen auf der Internetseite der BaFin 

Schlichtung bei Streitigkeiten

Darüber hinaus haben Verbraucherinnen und Verbraucher die Möglichkeit, sich bei Streitigkeiten aus einem Verbrauchervertrag mit einem Unternehmen, an eine Schlichtungsstelle zu wenden. Diese Stellen helfen Verbraucherinnen und Verbrauchern, Streitigkeiten außergerichtlich, kostengünstig, schnell und effizient beizulegen. Für verschiedene Wirtschaftsbereiche gibt es branchenspezifische Schlichtungsstellen, wie die
Kundenbeschwerdestelle beim Verband der Privaten Bausparkassen e. V. oder die
Schlichtungsstelle bei der BaFin. Die Schlichtungsstelle bei der BaFin hilft bei Streitigkeiten von Verbraucherinnen und Verbrauchern mit Kreditinstituten und Finanzdienstleistern, für die keine anerkannte, private Verbraucherschlichtungsstelle zuständig ist. Weitere Schlichtungsstellen und Ansprechpartner sind ebenfalls auf der Seite der BaFin zu finden.
 
Die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V. hilft Verbraucherinnen und Verbrauchern bei der Beilegung von Streitigkeiten mit Unternehmen, für die es zum Beispiel keine anerkannte branchenspezifische Verbraucherschlichtungsstelle gibt.

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