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Vertragsschluss, Internetauktionen

Einkaufen im Internet: Wie kommt ein verbindlicher Kauf zustande?

Junger Mann sitzt mit der Kreditkarte in der Hand an Bürotisch neben Kaffeetasse am Laptop und schaut hinein.

Waren im Internet zu bestellen ist bequem und sehr beliebt. Ob Kleidung, Geräte, Bücher, Eintrittskarten oder Reisen – es gibt fast keine Ware oder Dienstleistung mehr, die nicht rund um die Uhr von zuhause oder von unterwegs im Internet bestellt werden kann. Aber wie kommt ein verbindlicher Kauf im Internet zustande? Welche rechtlichen Unterschiede zum Kauf im Laden gilt es bei einer Bestellung im Online-Shop zu beachten?

Wann ist eine Bestellung im Online-Shop verbindlich?

Egal ob online oder im Laden um die Ecke – jedem Einkauf liegt rechtlich gesehen ein Kaufvertrag zwischen Käufer und Verkäufer zugrunde. Im Prinzip funktioniert der Abschluss eines solchen Kaufvertrags in einem Online-Shop genauso wie im Geschäft vor Ort. Hierzu müssen beide Seiten übereinstimmend ihren Willen erklären: Die eine, dass sie für eine Ware einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen bereit ist, die andere, dass sie die entsprechende Ware liefert.

Indem Verbraucherinnen und Verbraucher auf der Webseite eines Online-Shops auf eine Schaltfläche klicken, mit der sie ihre Bestellung abgeben, erklären sie verbindlich ihre Bereitschaft, die ausgewählten Artikel zu erwerben. Der Verkäufer ist seinerseits verpflichtet, den Eingang der Bestellung unverzüglich per E-Mail zu bestätigen. Diese Bestätigungs-E-Mail beinhaltet in der Regel aber noch keine rechtlich verbindliche Lieferzusage. Weil der Verkäufer vorher nicht weiß, wie viele Kunden die Ware in seinem Online-Shop kaufen wollen, kann es schon mal passieren, dass er die bestellte Ware nicht in ausreichender Menge vorrätig hat und einen Vertragsschluss ablehnen muss. Die endgültige Vertragsannahme des Verkäufers erfolgt deshalb mit einer separaten E-Mail, beispielsweise mit der Bestätigung des Versands, oder auch durch den Versand selbst. Erst dann kommt ein verbindlicher Kaufvertrag zustande.

Im Unterschied zu Verträgen, die in persönlicher Anwesenheit beider Vertragspartner geschlossen werden, müssen bei Online-Bestellungen die Verkäufer im Vorfeld umfangreicheren Informationspflichten nachkommen. Alle Vertragsbedingungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) müssen vor Vertragsschluss den Kundinnen und Kunden ausdruckbar oder speicherbar zur Verfügung gestellt werden. Nur dann können sie zu einer verbindlichen Vereinbarung werden. In den AGB können viele wichtige Vertragsbedingungen untergebracht sein, zum Beispiel Haftungs- und Gewährleistungsregeln. Der Verkäufer muss, bevor der Kunde seine Bestellung abgibt, ausdrücklich darauf hinweisen, dass beim Kauf die AGB gelten. Das kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass der Käufer einen Haken in einem entsprechenden Kontrollkästchen setzen muss, um die Bedingungen anzuerkennen.

Button-Lösung gegen Kostenfallen

Verbraucherinnen und Verbraucher sollten außerdem wissen, dass ein kostenpflichtiger Kauf mit einem Unternehmen im Internet nur zustande kommt, wenn sie mit ihrer Bestellung ausdrücklich bestätigen, dass sie sich zu einer Zahlung verpflichten. Dafür muss die Schaltfläche für die endgültige Abgabe der Bestellung („Bestellbutton“) mit den Worten „Zahlungspflichtig bestellen“, „Kostenpflichtig bestellen“, „Kaufen“ oder einer ähnlich eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Hält sich ein Unternehmen nicht an diese Vorgabe, kommt kein kostenpflichtiger Kaufvertrag zustande. Macht das Unternehmen anschließend dennoch Geldforderungen geltend, sind Verbraucherinnen und Verbraucher nicht zur Zahlung verpflichtet.

Widerrufsrecht

Das wichtigste Verbraucherrecht bei Online-Käufen ist das Widerrufsrecht. Verbraucherinnen und Verbraucher haben 14 Tage lang die Möglichkeit, den Kauf zu annullieren. Genaue Informationen zum Widerrufsrecht finden Sie unter Einkaufen im Internet: Wie kann ein Kauf rückgängig gemacht werden?

Sonderregeln für Kinder und Jugendliche

Sowohl für Einkäufe im Internet als auch im Laden gilt nach deutschem Recht: Kinder ab 7 Jahren dürfen selbständig einkaufen, allerdings nur mit Erlaubnis der Eltern. Nur wenn sie den Kauf komplett von dem Taschengeld bezahlen können, das die Eltern ihnen dafür zur Verfügung gestellt haben, brauchen sie keine Erlaubnis. Stimmen die Eltern dem Kauf nicht zu, kommt kein Kaufvertrag zustande und die Eltern (und das Kind) müssen nichts bezahlen.

Weil es jedoch oftmals schwer zu beweisen ist, dass ein Kind im Internet etwas ohne Erlaubnis gekauft hat, bietet es sich in solchen Fällen grundsätzlich an, unerwünschte Verträge mit Hilfe des Widerrufsrechtes rückabzuwickeln.

Internetauktionen

Auf Auktionsplattformen im Netz kann man manches Schnäppchen machen. Hat man es auf ein bestimmtes Angebot abgesehen, kann es bei einer Auktion aber schnell passieren, dass man für das ersteigerte Produkt zu viel bezahlt. Die Abgabe eines Gebots ist rechtlich bindend. Sogar ein Preis, der beträchtlich über dem Marktwert liegt, ist deshalb genauso wenig ein Grund für die Ungültigkeit des Kaufs wie einer, der beträchtlich darunter liegt. Für Verbraucherinnen und Verbraucher empfiehlt es sich deshalb, vorher die Preise zu recherchieren und sich Obergrenzen für Gebote zu setzen.

Weitere Informationen

Thema Einkaufen im Internet im Verbraucherportal BW:

 
Wichtige Tipps zum Bezahlen und zu Gütesiegeln im Verbraucherportal BW:

 
Weitere Links:


3-2-1 und nun? Kaufen und verkaufen über Online-Auktionen; Informationen von iRights.Info

Thema Online-Handel bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.

Checkliste für Verbraucherinnen und Verbraucher zu Online-Gütesiegeln des Zentrums für Europäischen Verbraucherschutz e. V. (ZEV)

 
Bei Fragen rund um den Einkauf im Ausland: 


Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e. V.

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