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Downloading - Filesharing

Das Urheberrecht und die Fallen: Downloading und Filesharing

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Musik, Filme, Videos, Texte, Bilder, Fotos, Software oder Datenbanken – viele der im Internet verfügbaren Inhalte sind urheberrechtliche Werke und als solche geschützt. Wer geschützte Werke ohne Zustimmung des Urhebers verwendet, kann abgemahnt werden, was mit hohen Kosten verbunden sein kann. Deshalb ist es wichtig zu wissen, was passiert, wenn Nutzerinnen und Nutzer im Internet Inhalte herunterladen oder diese mit anderen teilen.

Downloading – was ist zulässig, was nicht?

Beim Download eines Musikstückes, Bildes, Fotos, Videos oder Films erstellen Verbraucherinnen und Verbraucher eine Kopie des Werkes und speichern diese auf Ihrem eigenen Computer.

Die Anfertigung einzelner Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken zum ausschließlich privaten Gebrauch ist in einem begrenzten Umfang erlaubt. Voraussetzung für eine zulässige Privatkopie ist, dass kein Kopierschutz umgangen wird und das zu kopierende Werk selbst nicht „offensichtlich rechtswidrig“ hergestellt oder veröffentlicht wurde.
 
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dürfen Verbraucherinnen und Verbraucher urheberrechtlich geschützte Inhalte wie Musikstücke, Bilder oder Videos für den privaten Konsum herunterladen, um sie zum Beispiel gemeinsam mit Freunden anzusehen oder anzuhören. Es dürfen sowohl analoge als auch digitale Kopien hergestellt werden. Unzulässig ist jedoch bereits z. B. die Weitergabe an Kollegen oder an alle Klassenkameraden.
 
Unzulässig sind auch Vervielfältigungen, die unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienen. So darf ein kopiertes Werk nicht an Freunde verkauft werden. Auch ein Tausch kopierter Werke ist nicht erlaubt. Wichtig zu wissen ist auch, dass Ausbildung und Studium als Erwerbszweck angesehen werden und deshalb nur so viele Kopien gemacht werden dürfen, wie für den verfolgten Zweck notwendig sind.

Und wichtig: Das Recht zur Privatkopie besteht nicht für alle urheberrechtlich geschützten Werke.

Für den Code eines Computerprogramms, aber auch für Datenbanken gilt das Recht auf Privatkopie beispielsweise nicht. Das bedeutet, dass die private Vervielfältigung immer eine Urheberrechtsverletzung darstellt.

Verboten ist auch die Vervielfältigung von Werken, welche offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurden oder deren Vorlage öffentlich zugänglich gemacht wurde (§ 53 Abs. 1 UrhG).

Wie erkenne ich ein offensichtlich rechtswidrig hergestelltes Werk?

Ob im Internet veröffentlichte Werke offensichtlich rechtswidrig hergestellt sind, ist nicht einfach einzuschätzen. Es kommt darauf an, ob für die Nutzenden erkennbar ist, dass es sich um ein Werk handelt, das ohne Zustimmung des Rechteinhabers ins Internet gestellt wurde.
 
Sie sind jedoch nicht verpflichtet, aufwendige Nachforschungen anzustellen oder Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, um zu entscheiden, ob das Werk offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder veröffentlicht wurde. Sie sollten aber vor jedem Download hinterfragen, ob ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass der Rechteinhaber dem Angebot zum Download zugestimmt hatte.

Unproblematisch ist es, wenn der jeweilige Rechteinhaber selbst die Inhalte zum Download bereitstellt, so zum Beispiel, wenn Plattenfirmen, Musiker, Filmemacher, Autoren oder Fotografen ihre Werke mit dem Angebot zum Download im Internet veröffentlichen.
 
In vielen Fällen können Verbraucherinnen und Verbraucher aber nicht abschließend beurteilen, ob derjenige, der beispielsweise ein Musikstück, ein Video oder einen Text im Internet veröffentlicht hat, auch über die entsprechenden Rechte oder Erlaubnisse verfügt, um das Werk rechtmäßig erstellen zu können.

Hinweise auf eine mögliche Rechtswidrigkeit des Angebots können sein:

  • Eine Seite bietet Filme gratis an, die gerade erst im Kino angelaufen sind.
  • Die technische Qualität der Inhalte ist schlecht – zum Beispiel Filme, die sichtbar von der Kinoleinwand abgefilmt wurden.
  • Die Seite hat dubiose Werbung geschaltet, etwa für Erotikangebote oder Glücksspiele.
  • Es kann kein Verantwortlicher für die Seite ausgemacht werden, es gibt kein ordnungsgemäßes Impressum und keine „Über uns“-Seite.
  • Die Webadresse weist eine exotische Länderkennung auf, wie zum Beispiel die Südseeinsel Tonga (Domain: .to) oder Osttimor (Domain: .tl).
  • Nutzerinnen und Nutzer werden dazu aufgefordert, spezielle Software zu installieren oder sogar zu kaufen. Die Gefahr, dass damit ein Schadprogramm auf den Computer geladen wird, ist groß.
  • Die auf den Internet-Tauschbörsen angebotenen Werke würden im Laden Geld kosten.

Das alles sind Indizien, aber keine endgültigen Beweise. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten in solchen Fällen genau hinsehen und im Zweifel die Seite verlassen.
 
Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch, dass Eltern für die Verstöße ihrer Kinder haften können, wenn sie diese nicht ausreichend über das Verbot informiert haben, urheberrechtlich geschütztes Material herunterzuladen.

Filesharing – Teilen von Dateien

Filesharing bezeichnet das Teilen von Dateien mit anderen Nutzerinnen und Nutzern über Online-Plattformen oder Cloud-Angebote (wie z. B. Dropbox). Dabei ist es möglich, auch sehr große Dateien zu übertragen. Bei der Nutzung von Filesharing-Programmen verbinden die Teilnehmer des Netzwerks ihre Geräte miteinander und tauschen alle Dateien aus, die sie hierzu freigegeben haben. Aus diesem Grund werden solche Netzwerke oft auch als „Tauschbörsen“ bezeichnet. Der Unterschied zum reinen Herunterladen besteht also darin, dass beim Filesharing Dateien normalerweise nicht nur herunter-, sondern gleichzeitig auch hochgeladen werden. Die Nutzerinnen und Nutzer solcher Anwendungen stellen die entsprechenden Werke somit auch anderen Nutzerinnen und Nutzern zur Verfügung. Manche Programme erlauben es, diese Funktion manuell auszuschalten.

Die Nutzung von Filesharing-Programmen ist nur dann nicht verboten, wenn Nutzerinnen und Nutzer die ausdrückliche Erlaubnis (Lizenz) des Rechteinhabers zum Teilen haben. In allen anderen Fällen ist Filesharing unzulässig. Das gilt auch dann, wenn das betreffende Bild oder Musikstück nicht aus einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle stammt. Die Regelung zur Kopie für den privaten Gebrauch ist nicht anwendbar. Es drohen Abmahnungen und hohe Schadensersatzforderungen der Rechteinhaber.

Beispiel: Eine Verbraucherin lädt eine Musikdatei in einen Cloud-Speicherdienst hoch. Wenn sie das Musikstück nur mit einer Freundin teilt, ist das eine Privatkopie. Stellt sie das Stück so ins Netz, dass beliebige Personen darauf zugreifen können, begeht sie eine Urheberrechtsverletzung. Zulässig wäre eine solche Weitergabe des Musikstücks nur, wenn sich der jeweilige Rechteinhaber (z. B. der Komponist bzw. die Plattenfirma) zuvor ausdrücklich damit einverstanden erklärt hätte.

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