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Insolvenz

Die Verbraucherinsolvenz

Hand entnimmt einem Stempel-Set den Stempel mit

Wenn der Schuldenberg zu hoch wird, können Verbraucher seit 1999 private Insolvenz (Verbraucherinsolvenz) anmelden und bei Gericht beantragen. Dadurch verpflichten sie sich, ihre Ausgaben für eine bestimmte Zeit auf das Nötigste einzuschränken und aktiv mitzuwirken, mit dem übrigen Geld die Ansprüche der Gläubiger soweit wie möglich zu bedienen. Nach Ablauf des Verfahrens werden die Restschulden erlassen und ein schuldenfreier Neustart ermöglicht.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren steht grundsätzlich allen überschuldeten Bürgerinnen und Bürger (im Folgenden „Verbraucher“ genannt) zu. Auch Rentnern oder Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbsfähig sind. Arbeitslose Schuldner ohne pfändbares Einkommen sind verpflichtet, sich während dieser Zeit aktiv um Arbeit zu bemühen.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren dauert in der Regel sechs Jahre. Für Anträge, die nach dem 1. Juli 2014 gestellt wurden, kann unter bestimmten Umständen die Laufzeit auf fünf oder gar drei Jahre verkürzt werden. Schaffen es Verbraucher, die Verfahrenskosten für das Gericht, den Anwalt etc. zu begleichen, kann ihr Verbraucherinsolvenzverfahren nach fünf Jahren beendet werden. Von der Restschuld werden die Verbraucher dann befreit. Eine Verkürzung auf drei Jahre ist möglich, wenn die Verbraucher darüber hinaus auch noch 35 Prozent der Forderungen ihrer Gläubiger tilgen konnten. Eine Verkürzung muss extra beantragt werden.

Für überschuldete Verbraucher ist es wichtig, rechtzeitig eine Fachberatung in Anspruch zu nehmen, um sich über das Verfahren zu informieren. Schuldenposten wie beispielsweise Unterhalts- oder Steuerschulden zu informiert, die unter bestimmten Voraussetzungen nicht unter die Restschuldbefreiung fallen können.

Die Stufen des Verbraucherinsolvenzverfahrens

Die erste Stufe bildet zwingend ein außergerichtliches Verfahren, in dem die Verbraucher versuchen müssen, mit ihren Gläubigern eine Einigung über den Abbau der Schulden anhand eines Zahlungs-und Tilgungsplans zu erzielen (beispielsweise Ratenzahlung, Stundung, Teilerlass). Ohne diesen Einigungsversuch sind das gerichtliche Verfahren und damit auch eine Restschuldbefreiung nicht möglich. Für diesen Einigungsversuch mit den Gläubigern müssen sich Verbraucher auf jeden Fall durch Rechtsanwälte, Notare, Steuerprüfer oder eine Schuldnerberatungsstelle beraten lassen, die sie unterstützen und am Ende auch die Durchführung des außergerichtlichen Einigungsverfahrens bescheinigen können.

Verbraucher erhalten Auskunft über zugelassene Schuldnerberatungsstellen bei den Landratsämtern, Rathäuser, Sozialämter oder Wohlfahrtsverbände (Deutsches Rotes Kreuz, Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Diakonisches Werk, Paritätischer Wohlfahrtsverband u. a.). Die Tätigkeit der Schuldnerberatungsstellen ist in der Regel kostenfrei. Bei Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes gibt es für Verbraucher, die die dafür nötigen Mittel nicht aufbringen können, die Möglichkeit sich durch das Amtsgericht einen Anspruch auf Beratungshilfe bescheinigen zu lassen.

Schuldnerberatungsstellen informieren Verbraucher über ihre Informations- und Mitwirkungspflichten während der Verfahrensdauer und unterstützen bei Fragen, die sich beispielsweise bei Mietwohnungen, Arbeitgeberdarlehen oder dem Halten von Kraftfahrzeugen ergeben.

Wird keine außergerichtliche Einigung erzielt, kann der Verbraucher in der zweiten Stufe beim zuständigen Insolvenzgericht (Amtsgericht) den Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens stellen. Hierfür benötigt er u.a. die offizielle Bescheinigung über den erfolglosen außergerichtlichen Einigungsversuch (s.o.).

Das gerichtliche Verfahren gliedert sich in zwei Teile. Zunächst kann das Gericht nochmals versuchen, eine gütliche Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner zu erzielen (dritte Stufe). Bleibt dieser Versuch erfolglos oder hat das Gericht wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit einer Einigung die Stufe drei erst gar nicht versucht, führt das Gericht das weitere Insolvenzverfahren, vierte Stufe (Feststellung der Vermögens- und Schuldensituation, Verwertung vorhanden pfändbaren Vermögens), durch. Auch im gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahren besteht hier die Möglichkeit, dass Schuldner und Gläubiger sich in einem gerichtlich bestätigten Insolvenzplan auf eine bestimmte Form der Schuldenbereinigung verständigen. Hierfür reicht die Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger. Das Insolvenzplanverfahren ermöglicht es den Verbrauchern, unter Berücksichtigung der individuellen Umstände ihres Einzelfalls ihre Entschuldung nach eigenen Maßstäben festzulegen. Weitere Voraussetzung ist, dass alle Beteiligten durch den Insolvenzplan mindestens so gut gestellt werden, wie sie ohne ihn stünden. Das Insolvenzplanverfahren kann interessant sein, wenn zum Beispiel Verwandte Geld zur Verfügung stellen.

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