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Lebensversicherungen

Lebensversicherungen – von der jährlichen Standmitteilung bis zum Verkauf der Verträge an Abwicklungsgesellschaften

Jüngere Frau sitzt auf dem Sofa und hält mit erstauntem Gesicht ein Blatt Papier vor sich

Auf Stand gebracht?! Die jährliche Standmitteilung bei Lebensversicherungen

Sie flattert jährlich in den Briefkasten, die sogenannte Standmitteilung, die Verbraucherinnen und Verbraucher über den aktuellen Stand ihrer Lebensversicherung informieren soll. Doch die Standmitteilung ist ein Dokument, das häufig mehr Fragen aufwirft, als beantwortet. Verbraucherinnen und Verbraucher sehen sich mit einer Vielzahl von Zahlen konfrontiert, finden jedoch keine transparente und leicht verständliche Erklärung hierzu auf dem Dokument. Verbraucherschützer kritisieren deshalb die Standmitteilung seit Jahren und wünschen sich weitere notwendige Angaben auf dem Dokument.

Seit dem 1. Juli 2018 sind neue Regeln für die Standmitteilung in Kraft, die Verbesserungen für Verbraucherinnen und Verbraucher versprechen. So enthält die Neufassung des § 155 Versicherungsvertragsgesetz konkrete Angaben, die die jährliche Standmitteilung enthalten muss.

Der Versicherer muss beispielsweise das Folgende angeben:

  • Die vereinbarte Leistung bei Eintritt eines Versicherungsfalles zuzüglich Überschussbeteiligung zu dem in der Standmitteilung bezeichneten maßgeblichen Zeitpunkt.
  • Die vereinbarte Leistung zuzüglich garantierter Überschussbeteiligung bei Ablauf des Vertrags oder bei Rentenbeginn unter der Voraussetzung einer unveränderten Vertragsfortführung oder einer prämienfreien Versicherung.
  • Den Auszahlungsbetrag bei Kündigung des Versicherungsnehmers.
  • Die Summe der gezahlten Prämien bei Verträgen, die nach dem 1. Juli 2018 abgeschlossen wurden.

Unternehmen verkaufen Versicherungsbestände

Alte, vergleichsweise hoch verzinste Lebensversicherungsverträge sind für Versicherungsunternehmen in Niedrigzinsphasen finanziell nicht mehr attraktiv. In der Konsequenz stoßen einige Versicherer ihren Versicherungsbestand oder Teile dessen ab – es erfolgt ein Verkauf an eine Abwicklungsfirma. Einzelne Unternehmen sind diesen Schritt bereits vor mehreren Jahren gegangen, andere haben im Juni bzw. Juli 2022 angekündigt, ihn ebenfalls zu gehen. Bei Verbraucherinnen und Verbrauchern, die einen solchen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen haben, tauchen im Zusammenhang mit dem Verkauf zahlreiche Fragen auf. 
Darf mein Versicherer seinen Vertragsbestand ohne Weiteres an ein anderes Versicherungsunternehmen verkaufen? 
Welche Konsequenzen sind damit für mich als Verbraucher verbunden? 
Ist mein Geld sicher? 
Ist es sinnvoll, den laufenden Lebensversicherungsvertrag zu kündigen?
 
Einen Frage-Antwort-Katalog, der viele wichtige Fragen abdeckt, hat die Stiftung Warentest angesichts der aktuellen Entwicklungen auf ihrer Webseite veröffentlicht.

Hilfreich sind auch die Artikel der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V.: Verkauf von Lebensversicherungen: Vorsicht bei Wechsel-Angeboten sowie der Verbraucherzentrale Hamburg e. V.: Lebensversicherungen auf der Resterampe.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. bietet hierzu eine (kostenpflichtige) Versicherungsberatung an. Hier finden Sie eine Übersicht über die Preise.
Allgemeine Informationen über die einzelnen Versicherungen, entsprechende Musterbriefe und das Thema Kündigung können Sie unter www.vz-bawue.de/Versicherung lesen oder kostenfrei herunterladen.
Lesenswert ist dabei auch der Artikel Lebensversicherung kündigen? Diese Alternativen sind oft besser!

Bei Streitigkeiten mit einem Versicherer haben Verbraucherinnen und Verbraucher die Möglichkeit, sich an den Versicherungsombudsmann zu wenden. Zulässige Beschwerdegegenstände sind dabei eigene Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag. Der Versicherungsombudsmann dient als unabhängige und neutrale Schlichtungsstelle für den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher und soll vermeiden, dass Meinungsverschiedenheiten mit dem Versicherer vor Gericht ausgetragen werden müssen. Das Schlichtungsverfahren ist für Verbraucherinnen und Verbraucher grundsätzlich kostenlos.

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