Die Miete für die Wohnung überweisen, den letzten Online-Einkauf per Lastschrift begleichen oder mit der Geldkarte im Supermarkt ein paar Lebensmittel für die nächste Mahlzeit bezahlen. All das erledigen viele Verbraucherinnen und Verbraucher im Alltag mal eben nebenbei. Doch was ist mit Personen, die unfreiwillig über kein Girokonto verfügen? Für all jene kann das sogenannte Basiskonto – das Girokonto für jedermann – die Lösung sein.
Das Basiskonto
Mit der Umsetzung der europäischen Zahlungskontenrichtlinie wurde der Anspruch auf Zugang zu einem Girokonto für Verbraucherinnen und Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der europäischen Union in das deutsche Recht eingeführt. Davon werden zum Beispiel auch Personen ohne festen Wohnsitz oder Asylsuchende ohne Aufenthaltstitel, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, umfasst. Aber auch Verbraucherinnen und Verbraucher, denen aufgrund ihrer finanziellen Lage bisher der Zugang zu einem Girokonto verwehrt wurde, können ein Recht auf Zugang zum Basiskonto haben.
Das Basiskonto ermöglicht zum Beispiel das Ein- und Auszahlen von Bargeld, sowie die Ausführung von Zahlungsvorgängen durch Lastschriften, Überweisungen und Zahlungskarten. Für das Basiskonto kann das Institut mit dem Verbraucher ein angemessenes Kontoentgelt vereinbaren.
Der Weg zum Basiskonto
Ein Institut, das allgemein Konten für Verbraucher anbietet, ist grundsätzlich verpflichtet, mit Verbrauchern einen Basiskontovertrag abzuschließen, wenn der Basiskonto-Antrag die notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Eine wichtige Voraussetzung ist, dass der Verbraucher bisher über kein Girokonto verfügt, da ansonsten das Basiskonto nicht notwendig ist. Um ein Basiskonto zu erhalten, müssen Verbraucher einen Basiskonto-Antrag beim jeweiligen Institut – beispielsweise bei einer Bank – stellen. Das Antragsformular muss vom Institut kostenlos an Verbraucher übermittelt oder auf der Internetseite zur Verfügung gestellt werden. Der Antrag muss vom Verbraucher wahrheitsgemäß und vollständig ausgefüllt werden und alle Angaben enthalten, die für den Abschluss dieses Vertrags erforderlich sind. Verbraucher können bereits bei Stellung des Antrags verlangen, dass das Basiskonto als
Pfändungsschutzkonto geführt wird.
Das zur Kontoeröffnung verpflichtete Institut muss dem Verbraucher – spätestens zehn Geschäftstage nach Eingang des Antrags – einen Basiskontovertrag anbieten.
Das Institut kann den Antrag unter anderem dann ablehnen, wenn der Verbraucher beispielsweise bereits ein anderes Girokonto hat, das Institut bereits früher einen Basiskontovertrag mit dem Verbraucher berechtigterweise gekündigt hat oder der Verbraucher wegen einer vorsätzlichen Straftat gegenüber dem Institut oder seinen Mitarbeitern verurteilt wurde.
Was können Verbraucher gegen eine unberechtigte Ablehnung tun
Verbraucher können sich gegen eine unberechtigte Ablehnung ihres Basiskonto-Antrags durch das Institut wehren. Dazu stehen ihnen verschiedene Möglichkeiten offen, die allerdings nicht zeitgleich genutzt werden können:
Optionale Möglichkeiten gegen eine unberechtigte Ablehnung:
Verbraucher können bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens gegen das Institut beantragen. Dazu stellt die BaFin auf ihrer Internetseite (www.bafin.de) ein Antragsformular zur Verfügung. Nach Antragsstellung durch den Verbraucher prüft die BaFin, ob die Voraussetzungen für den Abschluss eines Basiskontovertrages vorliegen. Hat das Institut den Antrag zu Unrecht abgelehnt, verpflichtet die BaFin dieses zur Eröffnung eines Basiskontos. Hat das Institut den Antrag zu Recht abgelehnt, lehnt die BaFin den Antrag des Verbrauchers ab. Gegen diese Entscheidung können Verbraucher Widerspruch einlegen. Diese Möglichkeit hat auch das Institut, falls dieses durch eine Entscheidung der BaFin zur Kontoeröffnung verpflichtet wird.
Das Verwaltungsverfahren ist für Verbraucher kostenlos. Lediglich eigene Kosten (zum Beispiel für Porto, einen Rechtsanwalt, usw.) müssen Verbraucher selbst tragen. Für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens ist die Beauftragung beziehungsweise Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht zwingend vorgeschrieben. Verbraucher können sich aber, wenn sie das möchten, von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, dessen Kosten sie jedoch selbst tragen müssen.
Verbraucher können bei der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle ein Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung anstrengen. Das Verfahren ist für Verbraucher kostenlos. Je nach Institut kann eine andere Verbraucherschlichtungsstelle zuständig sein. Auf der Seite des Bundesamts für Justiz gibt es zum Herunterladen eine
Liste der anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen.
Weitere Informationen zum Schlichtungsverfahren im Verbraucherportal unter Verbraucherschlichtung – Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen erfolgreich außergerichtlich beilegen.
Verbraucher haben die Möglichkeit, eine Klage gegen das Institut vor dem zuständigen Landgericht anzustrengen. Dabei tragen Verbraucher, wie bei anderen Gerichtsverfahren auch, das jeweilige Kosten- und Prozessrisiko.