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Mangelhafte Produkte

Gewährleistung und Garantie – was tun bei mangelhafter Ware?

Wasserkocher und Kaffeemaschinen auf einer dunklen Arbeitsplatte mit Steckdosen.

Wer eine Ware erwirbt, möchte diese auch mangelfrei nutzen können. Darum sollten Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Rechte auf Gewährleistung und Garantie kennen. Ob die Ware bei einem Onlinehändler bestellt oder im normalen Ladengeschäft erworben wurde, macht dabei keinen Unterschied.

Mängelgewährleistungsrechte im Kaufrecht

Verbraucherinnen und Verbraucher die einen Kaufvertrag mit einem Unternehmer geschlossen und bei Übergabe eine mangelhafte Ware erhalten haben, können gesetzliche Gewährleistungsrechte geltend machen.

Sachmangel

Voraussetzung ist die Mangelhaftigkeit der Ware bei deren Übergabe an den Käufer durch den Verkäufer (Erhalt der Ware).

Die Ware ist mangelhaft, wenn sie von der vereinbarten Beschaffenheit oder Qualität abweicht. Wurde zwischen Käufer und Verkäufer beim Vertragsschluss keine konkrete Beschaffenheit vereinbart, muss die Ware zumindest so sein, wie es von einem vergleichbaren Produkt erwartet werden kann. Ein Mangel liegt somit nicht nur dann vor, wenn die Ware beschädigt oder nicht funktionsfähig ist, sondern auch, wenn sie z. B. nicht die beim Kauf bzw. bei der Bestellung vom Verkäufer angegebenen Eigenschaften (Farbe, Leistung usw.) aufweist.

Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher die Ware von einem gewerblichen Verkäufer gekauft haben und sich innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Ware ein Sachmangel zeigt, wird den Käuferinnen und Käufern eine Geltendmachung des Anspruchs prinzipiell erleichtert. Dazu wird durch das Gesetz grundsätzlich vermutet, dass der Mangel schon beim Erhalt der Ware vorlag. Es sei denn, die Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Wenn der Verkäufer die Vermutung widerlegen und beweisen kann, dass der besagte Mangel nicht von Anfang an bestanden hat oder ein Bestehen zum damaligen Zeitpunkt unmöglich war, muss er nicht für den Sachmangel einstehen. Ist das erste Jahr nach Erhalt der Ware verstrichen, müssen Verbraucherinnen und Verbraucher grundsätzlich selbst beweisen, dass die Ware bereits bei der Übergabe mangelhaft war.

Die Gewährleistungsansprüche verjähren im Regelfall nach zwei Jahren ab Erhalt der Ware. Bei gebrauchter Ware dürfen gewerbliche Verkäufer die Frist auf ein Jahr verkürzen.

Rechte bei Mangelhaftigkeit der Ware

  • Nacherfüllung
    Verbraucherinnen und Verbraucher haben zunächst die Wahl zwischen Nachbesserung (Reparatur der mangelhaften Ware) oder Ersatzlieferung einer mangelfreien Ware.
    Um ihre Gewährleistungsrechte geltend zu machen, müssen Verbraucherinnen und Verbraucher den Verkäufer zunächst dazu auffordern, den Mangel (entweder durch Reparatur oder durch Ersatzlieferung) zu beheben und sollten ihm hierfür eine angemessene Frist (einschließlich Zeit für einen etwaigen Rückversand etc.) setzen. Dies sollte aus Beweisgründen am besten schriftlich erfolgen. Dem Verkäufer muss die Reparatur/Ersatzlieferung auch tatsächlich ermöglicht werden. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Kosten (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) trägt der Verkäufer.
    Der Verkäufer kann zweimal nachbessern und/oder Ersatz liefern. Ist ihm das nicht möglich, verweigert er ein Tätigwerden oder bleiben beide Versuche erfolglos, haben Verbraucherinnen und Verbraucher das Recht, den Rücktritt vom Vertrag oder die Minderung des Kaufpreises zu erklären und/oder Schadensersatz geltend zu machen.
  • Rücktritt vom Kaufvertrag
    Falls der Verkäufer die Nacherfüllung/Ersatzlieferung verweigert hat, ihm diese nicht möglich oder zweimal nicht gelungen ist, können Verbraucherinnen und Verbraucher durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer (am besten schriftlich) vom Kaufvertrag zurücktreten. Dann müssen sie die Ware zurückgeben und der Verkäufer muss den Kaufpreis zurückerstatten, sofern dieser schon bezahlt wurde.
  • Minderung des Kaufpreises
    Alternativ zum Rücktritt können Verbraucherinnen und Verbraucher die mangelhafte Ware auch behalten und die Minderung des Kaufpreises verlangen.
    Die Kaufpreisminderung müssen sie gegenüber dem Verkäufer (am besten schriftlich) erklären. Der „neue“ Kaufpreis muss dem Wert der erhaltenen mangelhaften Sache entsprechen. Verbraucherinnen und Verbraucher können entweder dem Verkäufer entsprechend weniger bezahlen oder bei bereits vollständig bezahltem Kaufpreis den entsprechenden Teilbetrag vom Verkäufer zurückverlangen.
  • Schadensersatz
    Verbraucherinnen und Verbraucher können z. B. vom Verkäufer verlangen, finanzielle und materielle Schäden ersetzt zu bekommen, wenn diese aufgrund des Mangels der Ware entstanden sind. Voraussetzung ist, dass der Verkäufer bewusst oder wegen außer Acht lassen seiner Sorgfaltspflichten eine Ware mit Mangel an den Käufer (ggf. per Warenversand) übergeben hat.

Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie

Manche Unternehmen (meistens die Hersteller) gewähren ihren Kundinnen und Kunden freiwillig Rechte aus einer Garantie, zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungsrechten. Das Unternehmen räumt dabei meist eine Garantie dafür ein, dass das Produkt über einen bestimmten Zeitraum einwandfrei funktioniert.

Dieser Zeitraum kann länger als die gesetzlich vorgeschriebene Zwei- (bzw. Ein-) Jahresfrist für Gewährleistungsrechte sein. Bei der Garantie können Unternehmen auch noch umfangreicher für die Qualität ihrer Produkte einstehen. Je nach Ausgestaltung der Garantie muss eine Funktionsuntüchtigkeit der Ware nicht schon bei Erhalt dieser vorliegen, sondern kann auch später (z. B. durch Verschleiß) entstehen. Oft legen Hersteller ihren Produkten einen Garantieschein bei, der für die Geltendmachung der Garantierechte vorgelegt werden muss. Bewahren Sie diesen deshalb sorgfältig auf!

Achtung!

Auch wenn ein Verkäufer das Gegenteil behaupten sollte:
Verbraucherinnen und Verbraucher sind nicht verpflichtet, sich zur Beseitigung eines bei Erhalt der Ware vorhandenen Mangels zunächst an den Hersteller oder einen sonstigen Garantiegeber zu wenden, sondern können ihre Gewährleistungsrechte direkt beim Verkäufer/Händler geltend machen. Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer bestehen unter den oben genannten Voraussetzungen von Gesetzes wegen und können unabhängig von der Inanspruchnahme einer Garantie geltend gemacht werden. Die Entscheidung, welche Möglichkeit der Problembeseitigung (Gewährleistung oder Garantie) als erstes gewählt wird, sollte von den jeweiligen Fristen, Erfolgsaussichten und etwaigen Kosten abhängen.

Bei Problemen mit der Rechtsdurchsetzung

Das Gewährleistungsrecht und die Rechte aus einer Garantie können zuweilen recht komplex sein. Die vorstehenden Informationen sollen Ihnen lediglich eine erste Orientierung ermöglichen und zeigen daher nicht alle gesetzlichen Bestimmungen und Varianten auf. Bei Unklarheiten und Problemen mit der Durchsetzung von Gewährleistungs- und Garantierechten sollten Sie sich an eine Verbraucherzentrale oder eine Rechtsanwaltskanzlei in Ihrer Nähe wenden.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. bietet eine (kostenpflichtige) individuelle Rechtsberatung an.

Die Universalschlichtungsstelle des Bundes beim Zentrum für Schlichtung e. V. hilft Verbraucherinnen und Verbrauchern kostenlos bei der Beilegung von Streitigkeiten mit Unternehmen, für die es keine nach Spezialvorschriften anerkannte branchenspezifische Schlichtungsstelle gibt.

Weitere Informationen

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