Einkaufen im Supermarkt - Kundenrechte und Mythen
Dürfen Eierkartons geöffnet werden? Ist es erlaubt, an noch nicht bezahlten Erdbeeren zu naschen? Es gibt viele Fragen und Mythen rund ums Einkaufen, die weit verbreitet sind. Hier erfahren Sie, was zulässig ist und was nicht.
Öffnen von Eierkartons oder Aktionsware
Kundinnen und Kunden dürfen Eierkartons oder Aktionsware öffnen, wenn sie dabei weder Verpackung noch Inhalt beschädigen. Wichtig ist es, die Verpackung behutsam aufzumachen und sie wieder zu verschließen. Wenn der Inhalt beschädigt wird, muss in der Regel das ganze Produkt bezahlt werden. Ist nur die Verpackung kaputtgegangen, so haben Kundinnen und Kunden allenfalls für diesen Schaden aufzukommen.
Sonderangebote
Wenn der Supermarkt ein attraktives Sonderangebot anbietet, liegt es nahe, sich einen Vorrat anzulegen. Im Allgemeinen dürfen jedoch nur „haushaltsübliche Mengen“ auf einmal gekauft werden, wobei der Begriff laut Verbraucherzentrale nicht definiert ist und es auf den Einzelfall ankommt. Händler sollen deshalb dafür sorgen, dass Lebensmittel, die in besonderen Verkaufsaktionen angeboten werden, bis zum Ende des ersten Aktionstags erhältlich sind. Aktionsware, wie Computer oder Kameras, sollte mindestens bis zum Mittag des ersten Angebotstags vorrätig sein. Eine genaue Regelung existiert nicht. Unzulässig sind sogenannte Lockangebote von Händlern.
Rückgabe von Pfandflaschen
Nicht nur beim Einkauf, sondern auch bei der Rückgabe von Pfandflaschen treten Fragen auf – beispielsweise, ob grundsätzlich alle Pfandflaschen zurückgenommen werden müssen.
Bei pfandpflichtigen Einwegflaschen gilt laut Verpackungsgesetz Folgendes: Geschäfte mit mehr als 200 Quadratmetern Verkaufsfläche müssen alle Einwegflaschen des gleichen Materials bzw. Dosen annehmen, die sie selbst verkaufen. Es spielt keine Rolle, ob sie die Marke im Sortiment haben. Zerbeulte oder zersprungene Einwegflaschen müssen ebenfalls zurückgenommen werden, sofern das Pfandkennzeichen noch erkennbar ist – selbst wenn der Leergutautomat die Flaschen nicht akzeptiert.
Händler, die Getränke in Mehrwegpfand-Flaschen verkaufen, müssen leere Flaschen zurücknehmen, die von solchen Waren stammen, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt.
Pfandbons können bis zu 3 Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem sie gedruckt wurden, in dem Laden, in dem der Bon gedruckt wurde, eingelöst werden.
Unbezahlte Ware probieren
Solange die Ware nicht übergeben und bezahlt wurde, gehört sie dem Ladenbesitzer. Grundsätzlich gilt also, dass Lebensmittel zuerst bezahlt werden müssen, bevor sie verzehrt werden. Wer gerne testen möchte, ob Obst und Gemüse auch wirklich halten, was sie beim Anblick versprechen, kann das Supermarktpersonal um Erlaubnis fragen.
Kleingeld
Größere Beträge sollten an der Supermarktkasse nicht nur mit Kleingeld bezahlt werden. Kundinnen und Kunden, die mit mehr als 50 Münzen bezahlen, müssen damit rechnen abgelehnt zu werden, denn mehr muss das Kassierpersonal pro Einkauf nicht akzeptieren.
Kontaktlos bezahlen
Kontaktloses Bezahlen ist heutzutage nicht mehr nur mit einer Girocard oder Kreditkarte, sondern auch mit dem Smartphone oder der Smartwatch möglich. Girocards und Kreditkarten ermöglichen kontaktloses Bezahlen ohne Aufladung, wobei bei Beträgen unter 50 Euro in der Regel keine PIN erforderlich ist. Dies funktioniert mittels des Übertragungsstandards Near Field Communication (NFC), der über den Chip in der jeweiligen Karte oder dem Gerät integriert ist.
Möglich ist das Zahlen mittels Smartphone, für diejenigen, die eine entsprechende Bezahl-App auf ihrem Gerät installiert haben. Hierfür gibt es unter anderem die Bezahlsysteme Google Pay, Apple Pay, Payback Pay oder Apps des eigenen Kreditinstituts beispielsweise von Sparkassen oder Volksbanken.
Tipps zum Umgang und zur Sicherheit beim mobilen Bezahlen gibt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Entsorgung von ungültigen Chipkarten
Laut Elektro- und Elektronikgerätegesetz ist die EC-Karte mit Chip ein Elektrogerät. Daher dürfen diese Karten nicht im Hausmüll entsorgt werden, sondern müssen bei einer geeigneten Sammelstelle für Elektrogeräte abgegeben werden. Die Adresse erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher bei ihrer Stadt-bzw. Kommunalverwaltung.
Wichtig ist vor der Entsorgung an die Sicherheit der eigenen Daten zu denken. Mit dem Zerschneiden des Chips, des Magnetstreifens und der persönlichen Daten vor Abgabe, kann ein späterer Missbrauch verhindert werden.
Supermarkt-Apps
Supermärkte bieten inzwischen eigene Apps an, die Prospekte, Angebote, Rabatte und die Verfügbarkeit von Artikeln in der Wunschfiliale anzeigen. Mit den Apps können Einkaufslisten erstellt und Rabatte, Coupons, Punkte gesammelt oder an Gewinnspielen teilgenommen werden. Jeder Supermarkt hat meist ein eigenes Bonusprogramm, einige bieten Preisnachlässe bei Bezahlung über die App und digitale eBons anstelle von Papier-Kassenbons an. Um mit der App bezahlen zu können, müssen Käuferinnen und Käufer sich registrieren, persönliche Daten und ein Zahlungsmittel wie die Lastschrift vom Girokonto oder die Kreditkarte angeben. Kunden-Apps gewähren den Anbietern tiefe Einblicke in das Leben der Nutzerinnen und Nutzer, indem sie um eine Einwilligung bitten, um das Einkaufsverhalten auszuwerten. Die Handels-Unternehmen wollen mit diesen Daten Rückschlüsse auf die persönliche Situation der Käufer ziehen, um individuelle Angebote zu unterbreiten. Solche Supermarkt-Apps sollten Verbraucherinnen und Verbraucher hinsichtlich der Datenschutzeinstellungen kritisch im Blick behalten.
Umtausch von Waren
Eine weit verbreitete Meinung ist, dass Waren nach dem Einkauf problemlos wieder umgetauscht werden können. Doch wer nach dem Einkauf feststellt, dass er die falsche Ware gekauft hat, kann sie nicht einfach wieder zurückgeben – selbst wenn die Verpackung noch intakt ist und der Kassenbon vorliegt. Kundinnen und Kunden haben im Supermarkt grundsätzlich kein Recht auf Umtausch von einwandfreien Waren. Erstattet ein Verkäufer dennoch den Kaufpreis, so beruht dies auf Kulanz.
Rückgabe von alten Elektrogeräten
Mal eben zum Lebensmitteleinkauf in den Supermarkt - und nebenbei den defekten Toaster entsorgen? Seit einiger Zeit müssen Lebensmitteleinzelhändler oder Discounter, deren gesamte Verkaufsfläche größer als 800 Quadratmeter ist und die dauerhaft oder immer wieder Elektrogeräte vertreiben, kostenlos Elektroschrott zurücknehmen, wenn die Geräte maximal eine Kantenlänge unter 25 Zentimetern haben. Welche Einschränkungen es gibt und was in welchem Fall gilt, veranschaulicht die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. unter "Elektroschrott: Diese Geräte und Gegenstände gehören ins Recycling".
Darf das Ladenpersonal meine Taschen kontrollieren?
Grundsätzlich gilt: Wer „nichts zu verbergen hat“, muss gegen seinen Willen weder die Taschen selbst öffnen, noch die Öffnung durch das Ladenpersonal zulassen (Ladendetektive eingeschlossen). Taschen gehören zum rechtlich geschützten Privatbereich, in den selbst die Polizei nur unter strengen Voraussetzungen eingreifen darf.
Wird ein Dieb auf frischer Tat ertappt (zum Beispiel sieht ein Kassierer, wie jemand eine Packung Kaugummis in seiner Tasche verschwinden lässt, ohne sie aufs Band zu legen), darf ihm das Personal das Diebesgut – auch gegen seinen Willen – wieder abnehmen. Besteht aber nur der konkrete Verdacht, dass die Kundin oder der Kunde etwas eingesteckt hat ohne zu bezahlen (zum Beispiel, weil dies jemand beobachtet haben will), muss das Personal erst die Polizei rufen, um von dieser eine Taschenkontrolle durchführen zu lassen. Kann der Verdacht nicht ausgeräumt werden, ist die Kundin oder der Kunde verpflichtet, bis zum Eintreffen der Polizei zu warten. Wer sich weigert, kann solange im Laden festgehalten werden.
Verdachtsunabhängige Kontrollen sind stets unzulässig, auch wenn in dem Laden öfter Diebstähle vorkommen. In diesem Fall muss die Kundin oder der Kunde auch nicht auf das Eintreffen der Polizei warten und darf nicht festgehalten werden.
Hat der Laden ein Schild ausgehängt, auf dem steht, dass Taschenkontrollen geduldet werden müssen, wenn man dort einkaufen möchte, so ist dies rechtlich wirkungslos. Allerdings ist es zulässig, die Mitnahme von Taschen – mit Ausnahme von Handtaschen – ganz zu verbieten, wenn den Kundinnen und Kunden die Möglichkeit gegeben wird, ihre Taschen sicher zu verwahren.
Angebotspflicht für Mehrweg
Letztvertreiber von Lebensmitteln zum unmittelbaren Verzehr, die in Lebensmittelverpackungen aus Einwegkunststoff bzw. Einweg-Getränkebechern abgegeben werden, sind verpflichtet, eine Mehrwegalternative neben den Einwegbehältnissen anzubieten. Hierfür kann Pfand erhoben werden. Das Essen bzw. die Getränke dürfen jedoch nicht teurer werden. Die Pflicht gilt für Unternehmen mit einer Ladenfläche von mindestens 80 Quadratmetern und mehr als fünf Mitarbeitenden. Zum Beispiel Restaurants, Cafés, Imbisse, Kioske, Kantinen oder Teilbereiche im Lebensmitteleinzelhandel (etwa Salat-Station, frische Sushi-Theke, Eis-Theke).
Weitere Informationen
Welche Regeln gelten beim Online-Shopping? Informationen gibt es im Verbraucherportal in der Rubrik Einkauf im Internet