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Rechte bei Ausfall von Veranstaltungen

Wenn das Konzert ins Wasser fällt …

Matschiges Festgelände, der Blick zur beleuchteten Bühne zeigt Festivalbesuche in bunten Regenkleidern auf Matschr

Eintrittskarten für Konzerte, Theateraufführungen, Kino und sonstige Veranstaltungen können von Verbraucherinnen und Verbrauchern auf verschiedenen Wegen gekauft werden. Kurzentschlossenen steht die Abendkasse zur Verfügung. Meist werden Eintrittskarten jedoch schon Tage oder Monate vor der Veranstaltung bei Vorverkaufsstellen (vor Ort, im Internet oder per Telefon) erworben. Damit kommt schon lange vor der Veranstaltung ein rechtlich bindender Vertrag zustande. Was können Verbraucherinnen und Verbraucher aber machen, wenn etwas dazwischenkommt und welche Rechte haben sie?

1. Die Veranstaltung wird vorher abgesagt

Grundsätzlich gilt: ohne Leistung keine Gegenleistung. Daher haben Verbraucherinnen und Verbraucher in den allermeisten Fällen einen Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten Eintrittspreises. Diesen können Veranstalter auch nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ausschließen. Bietet der Veranstalter von sich aus keine Erstattung an, sollten Verbraucherinnen und Verbraucher sie verlangen. Zu beachten ist, dass im Regelfall keine Ansprüche gegen die Vorverkaufsstellen bestehen, da diese meist nur im Auftrag der Veranstalter handeln. Da die Veranstalter die Rückabwicklung aber in solchen Fällen häufig auf die Vorverkaufsstellen übertragen, sollten zunächst diese kontaktiert werden. Wenn dies nicht zum Erfolg führt, sollten Betroffene auf den Veranstalter selbst zugehen.
 
Trifft den Veranstalter ein Verschulden am Ausfall der Veranstaltung, haben Verbraucherinnen und Verbraucher grundsätzlich ein Recht darauf, vom Veranstalter auch die weiteren Kosten ersetzt zu bekommen, die ihnen im Hinblick auf die Veranstaltung entstanden sind (beispielsweise Stornierungskosten für das Hotelzimmer, gekaufte Bahntickets oder Anzahlung auf Mietwagen).


Sondersituation Corona

Pandemiebedingt hat der deutsche Gesetzgeber im Jahr 2020 eine Sonderregelung, die sog. Gutscheinlösung, gesetzlich verankert. Die Regelung sieht vor, dass die Veranstalter bei Corona-bedingter Absage einer Freizeitveranstaltung den Ticketinhabern statt der Rückerstattung des Kaufpreises einen Gutschein ausstellen dürfen (sog. Wertgutscheine), sofern die Tickets oder Teilnahmeberechtigungen vor dem 8. März 2020 gekauft wurden. Seit 1. Januar 2022 können Verbraucherinnen und Verbraucher, die einen solchen Gutschein erhalten und diesen bis 31. Dezember 2021 noch nicht eingelöst haben, die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen.

Für Tickets, die nach dem 8. März 2020 erworben wurden, gelten die Besonderheiten der Gutscheinlösung hingegen nicht, d.h. ein Gutschein musste nicht akzeptiert werden.

Nähere Informationen zur Gutscheinlösung sowie zur Möglichkeit der Auszahlung der Corona-Gutscheine finden Sie durch einen Klick auf die Verlinkungen auf der Webseite der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. Sie stellt zudem einen Musterbrief für die erleichterte Geltendmachung des Auszahlungsanspruchs zur Verfügung.

Sollte sich die Veranstaltung im Ausland befinden, dann hängt es von den Regelungen des jeweiligen Landes ab, welche Ansprüche Sie als Verbraucher haben – eine Übersicht finden Sie beim Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e. V.

Konzert oder Sportveranstaltung abgesagt – was nun? Informationen der Verbraucherzentrale Hamburg vom Januar 2022


2. Die Veranstaltung wird abgebrochen

Unvorhergesehene Ereignisse, welche die weitere Durchführung einer bereits begonnenen Veranstaltung unmöglich machen, zum Beispiel eine Verletzung des Künstlers, eine behördliche Untersagung oder starke Unwetter bei Freilichtveranstaltungen, können jederzeit auftreten. Hier trifft den Veranstalter keine Schuld und er muss die anderweitigen Kosten nicht ersetzen. Jedoch kann auch hier eine zumindest teilweise Erstattung des Eintrittspreises fällig werden. Dabei kommt es auf den Einzelfall an. Fehlen nur die letzten Minuten einer Oper, ist mit einer Erstattung – wenn überhaupt – nur in geringem Umfang zu rechnen. Wird aber ein dreitägiges Musikfestival schon am ersten oder zweiten Tag abgebrochen, fehlt ein wesentlicher Teil der zu erwartenden Leistung, sodass den Besucherinnen und Besuchern eine entsprechend hohe anteilige Erstattung zusteht. Grundsätzlich gilt: Je mehr von der Veranstaltung ausfällt und je wichtiger der ausgefallene Teil für den Gesamtgenuss ist, desto höher fällt die Erstattungspflicht aus. Wenn der stattgefundene Veranstaltungsteil ohne den Rest überhaupt nicht von Interesse war, kann der gesamte Preis zurückverlangt werden. Auch hier wäre ein genereller Ausschluss durch AGB unwirksam.
 
Besteht ein Erstattungsanspruch, kann dieser in jedem Fall bis zum Ablauf der Verjährungsfrist von in der Regel drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem die Veranstaltung abgebrochen wurde, gegenüber dem Veranstalter geltend gemacht werden. Auch wenn hierfür keine bestimmte Form vorgeschrieben ist, empfiehlt sich aus Beweisgründen ein Einschreiben mit Rückschein. Eine Beschränkung seitens des Veranstalters auf einen kürzeren Zeitraum oder eine bestimmte Form (z. B. ein Online-Rückerstattungs-Portal) ist nicht bindend.

3. Die Verbraucherin/der Verbraucher ist verhindert

Anders sieht die Rechtslage aus, wenn die Verbraucherin oder der Verbraucher nicht an der Veranstaltung teilnehmen kann. In solchen Fällen – sei es wegen Krankheit, weil dringend anderes erledigt werden muss oder einfach die Lust auf die Teilnahme vergangen ist – können Betroffene nicht mit einer Erstattung rechnen. Solche Umstände fallen in das allgemeine Lebensrisiko, das jeder selbst trägt.
 
Auch ein 14-tägiges Widerrufsrecht, wie man das üblicherweise von Katalog-, Telefon- oder Online-Bestellungen kennt, ist vom Gesetz für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen mit einem festen Termin, d.h. beispielsweise Konzerten, nicht vorgesehen. Natürlich bleibt es dem Veranstalter überlassen, freiwillig einen Widerruf der Kartenbestellung zu erlauben. Ob und unter welchen Bedingungen der jeweilige Veranstalter bereit ist, eine Rückgabe nicht mehr benötigter Karten zu akzeptieren, ist in der Regel seinen AGB zu entnehmen. Findet sich darin kein entsprechender Hinweis, können Verbraucherinnen und Verbraucher allenfalls auf die Kulanz des Veranstalters hoffen. 

Zudem hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Frühjahr 2022 entschieden, dass das Unionsrecht dahingehend auszulegen ist, dass die angesprochene Ausnahme vom Widerrufsrecht auch dann greift, wenn die Tickets nicht beim Veranstalter, sondern bei einem Tickethändler, der im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Veranstalters handelt, erworben wurden - zumindest, wenn das wirtschaftliche Risiko des Widerrufs dennoch den Veranstalter trifft (EuGH, Urt. v. 31.03.2022, Rechtssache C-96/21).

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