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Mitnahmeregelungen

Reiseverkehr mit Tieren

Braunes Kaninchen sitzt im Außenkäfig auf Gras

Viele Bürgerinnen und Bürger wollen auch im Urlaub nicht auf ihr Haustier verzichten. Für Hunde, Katzen und Frettchen, die innerhalb der Europäischen Union mitgeführt werden, muss seit dem 01.10.2004 aufgrund einer EU-Regelung ein EU-Heimtierausweis mitgeführt werden. Ziel dieser Regelung ist, die Einschleppung und Verbreitung der Tollwut zu verhindern.
Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Thema Reiseverkehr zusammengefasst:

Was muss ich beachten, wenn ich mit Hund oder Katze verreisen möchte?

Für den Reiseverkehr mit Hunden und Katzen gelten innerhalb der Europäischen Gemeinschaft erleichterte Bedingungen, wenn nicht mehr als fünf Tiere mitgenommen werden und die Tiere anschließend nicht abgegeben oder veräußert werden. Wer mit seinem Hund oder seiner Katze eine Reise plant, sollte sich jedoch rechtzeitig vor Reisebeginn gründlich über die strengen Regelungen zur Vermeidung von Tollwut informieren. 

Der für den Reiseverkehr innerhalb der EU bzw. zur Wiedereinreise in die EU nach einem Drittlandaufenthalt erforderliche EU-Heimtierausweis ist in Baden-Württemberg in jeder Tierarztpraxis erhältlich. Voraussetzung ist jedoch die Kennzeichnung des Tieres, die seit dem 3. Juli 2011 nur noch mittels Transponder erfolgen darf. Tiere, die bereits vor diesem Stichtag ordnungsgemäß mittels Tätowierung gekennzeichnet worden sind, gelten weiterhin als gekennzeichnet und müssen nicht nachträglich mit einem Chip gekennzeichnet werden. Zusätzlich müssen die Tiere eine gültige Tollwutimpfung mit einem zugelassenen Impfstoff nach der WHO-Norm aufweisen. Zu beachten ist auch, dass die Impfung nicht vor der Kennzeichnung erfolgt sein darf. Zur Kontrolle sind die Daten der Kennzeichnung, Impfung und die Gültigkeitsdauer der Tollwutimpfung im Heimtierausweis vom Tierarzt zu bestätigen. Der Heimtierausweis ist zudem nur als Dokument gültig, wenn alle Eintragungen, insbesondere die Angaben zum Besitzer, erfolgt sind. Tiere, die diesen Gesundheitsanforderungen nicht entsprechen, müssen auf Kosten des Halters in das Herkunftsland zurückgeschickt oder in amtlicher Quarantäne untergebracht werden, wo sogar die Tötung des Tieres erforderlich werden kann. Bei Unklarheiten ist es ratsam, sich rechtzeitig vor Reiseantritt mit der Tierarztpraxis oder dem zuständigen Veterinäramt in Verbindung zu setzen.

Änderungen der Reisebestimmungen, die ab dem 29.12.2014 gelten

Seit dem 29.12.2014 gelten für den Reiseverkehr mit Heimtieren und den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen u. a. neue Formvorgaben für die Heimtierausweise, Veterinärzeugnisse und ggf. ergänzende Bestätigungen durch den Tierhalter im Rahmen von diversen Ausnahmeregelungen.

Insbesondere folgende Änderungen sind für den Halter von Hunden, Katzen und Frettchen von Bedeutung:

  1. Seit dem 29.12.2014 dürfen bei der Erstausstellung nur noch solche Heimtierausweise verwendet werden, welche den neuen Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 entsprechen.
  2. Die vor dem 29.12.2014 ausgestellten „alten“ Heimtierausweise nach dem Muster der Entscheidung 2003/803/EG behalten jedoch ihre Gültigkeit.
  3. Die Ausstellung des Heimtierpasses hat ausschließlich durch den ermächtigten Tierarzt zu erfolgen.
  4. In den neuen Heimtierausweisen sind die Tierhalterdaten anlässlich der Erstausstellung vom Tierhalter durch Unterschrift zu bestätigen.
  5. Die neuen Heimtierausweise enthalten neuerdings die Kontaktdaten des ermächtigten Tierarztes, welcher nach dem Vorliegen der erforderlichen Angaben für die Ausstellung und Abgabe dafür verantwortlich zu zeichnen hat.
  6. Die Angaben zur Kennzeichnung des Tieres sind in dem neuen Heimtierausweis durch eine Laminierung zu sichern.
  7. Die Kennzeichnung eines Heimtieres hat nach dem 3. Juli 2011 ausschließlich mittels Transponder zu erfolgen. Vor diesem Datum durchgeführte, noch eindeutig lesbare Tätowierungen behalten ihre Gültigkeit.
  8. Die Implantation von Transpondern bei Heimtieren ist in Deutschland auch durch andere Personen als einem Tierarzt zulässig. Die Implantation muss vor der Erstausstellung des Heimtierausweises erfolgt sein.
  9. Das Mindestalter für die Verabreichung der Erstimpfung gegen die Tollwut wurde EU-weit auf 12 Lebenswochen festgelegt.
  10. Das Verbringen von Welpen ohne eine gültige Tollwutimpfung aus anderen Mitgliedstaaten sowie aus Drittländern nach Deutschland sind nicht zulässig.
  11. Für den Eingang der genannten Tiere in das Gebiet der Europäischen Union aus gelisteten oder nicht gelisteten Drittländern ist eine Tiergesundheitsbescheinigung mitzuführen. Bei nicht gelisteten Drittländern ist eine ergänzende Blutuntersuchung zur Bestimmung des Tollwutimpftiters erforderlich.

Darf ich meinen Vogel mitnehmen?

Infolge der Geflügelpest unterliegt das Verbringen von Heimvögeln zwischen den Mitgliedsstaaten und der Eingang von diesen in das Gebiet der Europäischen Union tiergesundheitsrechtlichen Vorgaben. So sind für den Eingang aus bestimmten Drittländern strenge Quarantäne- beziehungsweise Untersuchungs- oder Impfauflagen zu erfüllen und eine Einfuhr nur über so genannte Grenzkontrollstellen zulässig: Reisen mit Heimvögeln

Der Reiseverkehr mit Heimvögeln innerhalb der EU-Mitgliedstaaten ist nicht einheitlich geregelt. Für die Einreise nach Deutschland ist die Tierzahl auf 3 Vögel beschränkt, Papageien und Sittiche benötigen eine zusätzliche amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung.

Als Heimvögel gelten alle Vogelarten außer Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Fasane, Rebhühner und Laufvögel.

Können mitgebrachte Lebensmittel problematisch sein?

Zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen durch Lebensmittel tierischer Herkunft oder Heimtierfuttermittel ist die Einfuhr von Fleisch, Fleischerzeugnissen, tierischen Fetten sowie Milch und Milchprodukten ohne vorherige Veterinärkontrolle und Erfüllung der lebensmittel- und tierseuchenrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich verboten, auch wenn diese lediglich dem persönlichen Verbrauch dienen oder nur geringe Mengen umfassen.
Ausnahmen für nichtkommerzielle Einfuhren dieser Lebensmittel zum persönlichen Verbrauch im Reisegepäck oder als Kleinsendung gelten ohne Mengenbegrenzung zwischen den Mitgliedsstaaten, Andorra, Island, Lichtenstein, Vereinigtes Königreich (Nord-Irland), Norwegen, San Marino und der Schweiz. Für die Färöer und Grönland gelten eine Mengenbegrenzung von 10 kg. Weitere Ausnahmen und können dem Anhang III der Verordnung (EU) 2019/2122 entnommen werden.

Darf ich Tiere aus dem Urlaub mitbringen?

Reisende, die aus Mitleid oder finanziellen Erwägungen einen Hund oder eine Katze, insbesondere ein Jungtier, aus dem Auslandsaufenthalt mitbringen möchten, sollten sich vorab über die möglichen Folgen im Klaren sein. Kostengünstig angebotene Welpen werden immer wieder unter tierschutzwidrigen Haltungsbedingungen gezüchtet und sind häufig fehlernährt, krank, verhaltensgestört und versterben trotz intensiver und teurer Behandlungsversuche. Die Rettung solcher Welpen bewirkt nur die Weiterführung dieser unsäglichen Vermehrungspraktiken. Auch die Bereitschaft, als so genannter Flugpate zu agieren, ist häufig illegal und kann für den Flugpaten auch finanzielle Auswirkungen haben, beispielsweise ein Bußgeldverfahren oder die Kostentragung für eine eventuelle Rückführung der Tiere. Sofern es sich bei diesen Tieren um sogenannte Kampfhunde (beispielsweise der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen) handelt, kann dies sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren bestraft werden.

Desweiteren besteht auch die Gefahr der Einschleppung bisher unbekannter Infektionskrankheiten oder der Rückkehr der Tollwut, die auch auf den Menschen übertragbar ist und tödlich endet. Die in den vergangenen Jahren bei Haustieren festgestellten Tollwutfälle in Deutschland waren ausnahmslos auf im Reiseverkehr illegal verbrachte Tiere zurückzuführen.

Was muss ich hinsichtlich Artenschutz beachten?

An Urlaubsorten lauern zudem auch noch weitere Risiken, zum Beispiel im Artenschutzbereich. So verstoßen Urlauber - oftmals aus Unwissenheit - durch den Kauf exotischer Souvenirs, Tiere oder Pflanzen auch gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen. Gerade begehrte Reiseandenken wie Schnitzereien aus Elfenbein oder präpariere Hörner des Nashorns, Erzeugnisse aus Korallen, Wildkatzenfelle, Krokodil- und Schlangenleder, aber auch lebende Wasser- und Landschildkröten, Papageien, Schlangen und Amphibien sowie Orchideen und Kakteen unterliegen strengen Einfuhrregelungen. Werden im Urlaubsland solche Souvenirs angeboten, ist höchste Vorsicht geboten. Insbesondere sollten sich Urlauber nicht auf vom Händler ausgestellte Ausfuhrbescheinigungen verlassen, denn nur die Behörden des jeweiligen Urlaubslandes können amtliche Genehmigungen erteilen. Werden lebende oder tote Tiere und Pflanzen oder daraus hergestellte Erzeugnisse von geschützten Arten ohne vorgeschriebene Aus- und Einfuhrdokumente bei der Heimreise entdeckt, werden diese beschlagnahmt, außerdem drohen ordnungsrechtliche Verfahren und empfindliche Geldstrafen. Um das Urlaubs- und Erholungsgefühl bei der Rückreise nicht zu gefährden, ist es am besten, von vornherein auf exotische Souvenirs aus der Tier- und Pflanzenwelt zu verzichten.

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