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Kinder versichern

Die Kinderinvaliditätsversicherung

Mama und Papa halten schützend dachförmig die Arme über Tochter und Sohn vor weißem Hintergrund

Für Eltern gehört die Sicherheit ihrer Kinder sowie ein unbeschwerter Start ins Leben zu den höchsten Gütern. Die finanzielle Absicherung der Kinder für den Ernstfall sollte dabei auch eine wichtige Rolle spielen. Wird das Kind selbst schwer krank, kann die Kinderinvaliditätsversicherung eine finanzielle Hilfe darstellen.

Die finanzielle Absicherung der Arbeitskraft von Erwachsenen mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist vielen Verbraucherinnen und Verbrauchern bekannt. Wie Kinder im Fall einer Invalidität finanziell abgesichert werden können, dürfte weniger bekannt sein. Deshalb sollten sich Eltern frühzeitig darüber Gedanken machen, wie ihre Kinder im Ernstfall ausreichend abgesichert sind, wenn die Kinder selbst invalide werden.

Es ist verständlich, dass sich Eltern die Möglichkeit der Invalidität ihres Kindes kaum vor Augen führen möchten. Umso wichtiger ist es jedoch, dass das Kind frühzeitig für diesen Fall finanziell abgesichert ist. So kann etwa eine Erkrankung zur dauernden Beeinträchtigung der geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit des Kindes führen. In einem solchen Fall kann die sogenannte Kinderinvaliditätsversicherung einspringen. Diese zahlt dann für das Kind beispielsweise eine Rente oder einmalige Kapitalleistung. Voraussetzung für das Einspringen der Versicherung kann etwa eine dauernde Beeinträchtigung und die Feststellung eines gewissen Grades der Behinderungen gemäß dem Sozialgesetzbuch sein.

Was es zu beachten gilt

Wie bei allen Versicherungen ist auf die genaue Ausgestaltung des Versicherungsvertrages und weitere wichtige Punkte zu achten. Neben dem Preis und Leistungsumfang einer Kinderinvaliditätsversicherung ist zum Beispiel auch wichtig, auf mögliche Versicherungsausschlüsse zu achten, die etwa bestimmte Krankheiten oder Ursachen für eine Invalidität aus dem Versicherungsschutz herausstreichen.

Das A und O beim Abschluss einer solchen Versicherung ist und bleibt jedoch die korrekte und vollständige Beantwortung der Fragen zur gesundheitlichen Vorgeschichte des Kindes. Wer hier als Elternteil beim Ausfüllen des Versicherungsantrags eine Krankheit oder sonstige Angabe zum Gesundheitszustand falsch angibt, verschweigt oder vergisst, kann im Ernstfall den Versicherungsschutz des Kindes verlieren, indem die Versicherung die Leistungen kürzt oder komplett verweigert. Oft sind Verbraucherinnen und Verbrauchern zurückliegende, aber ggf. relevante Krankheiten nicht mehr gedanklich präsent. Für die Beantwortung sollte man sich deshalb Zeit nehmen und sich ggf. über vorhandene Krankheiten bei den behandelnden Ärzten oder in der Patientenakte informieren.

Die Frage nach dem Gesundheitszustand des Kindes bei der Beantragung der Kinderinvaliditätsversicherung macht auch deutlich, dass der frühe Abschluss einer solchen Versicherung wichtig ist. Hat sich bei einem Kind etwa bereits eine schwere Krankheit gezeigt, kann es passieren, dass für das betreffende Kind keine Kinderinvaliditätsversicherung mehr zu erhalten ist. Kinderinvaliditätsversicherungen werden je nach Versicherer ab einem bestimmten Alter angeboten, z. B. nach dem ersten Lebensjahr oder gegebenenfalls auch früher.

Hilfreiche Ansprechpartner für Verbraucherinnen und Verbraucher:

Die von der Landesregierung geförderte Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. informiert und berät Verbraucherinnen und Verbraucher bei Fragen des privaten Konsums. Allgemeine Informationen stehen auf der Internetseite der Verbraucherzentrale unter www.vz-bw.de zur Verfügung. Des Weiteren bietet die Verbraucherzentrale auch eine (niederschwellig kostenpflichtige) individuelle Beratung persönlich, per Telefon oder Email an.

Bei Meinungsverschiedenheiten mit Versicherungsunternehmen können sich Verbraucherinnen und Verbraucher auch an den „Versicherungsombudsmann“ wenden. Dieser ist eine unabhängige, neutrale und als eingetragener Verein organisierte Schlichtungsstelle. Nähere Informationen hierzu und zu den Voraussetzungen des Verfahrens befinden sich unter:
  www.versicherungsombudsmann.de.

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