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Mitnahmeregelungen

Anforderungen im Reiseverkehr mit Heimtieren

Umfangreiche Änderungen gelten seit dem 29. Dezember 2014 insbesondere für die Form des Heimtierausweises, die Veterinärbescheinigungen sowie Tierhaltererklärungen

Allgemeine Informationen:

Eine Katze sitzt auf der Transportbox, bereit für die Reise

Für den Reiseverkehr mit Heimtieren wie Hunden, Katzen und Frettchen gelten insbesondere zur Vermeidung von Tollwut strenge Anforderungen. Deshalb ist es wichtig, sich vor Reiseantritt gründlich über die bestehenden Regelungen für die verschiedenen Reiseländer zu informieren.

Die EU-rechtlichen Anforderungen im Reiseverkehr mit Heimtieren wurden grundlegend überarbeitet. Sie sind weiterhin abhängig vom jeweiligen Reiseland und der Anzahl der mitgeführten Tiere. Bis zu maximal fünf Tiere dürfen im Reiseverkehr unter erleichterten Bedingungen verbracht bzw. eingeführt werden. Bei mehr als fünf Tieren sind auch im Reiseverkehr die erhöhten Anforderungen für den Handel zu erfüllen (siehe unten). Von dieser Tierzahlbegrenzung sind auch Ausnahmen zu bestimmten Zwecken möglich (z. B. Teilnahme an Wettkampfveranstaltungen). Die Tiere müssen von ihren im Heimtierpass genannten Haltern oder einer ermächtigten Person begleitet werden und dürfen nicht zum Verkauf oder dem Übergang des Eigentums bzw. einen Tierhalterwechsel bestimmt sein.

I. Reiseverkehr innerhalb der EU:

Für das Verbringen von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen den Mitgliedsstaaten wird folgendes benötigt:

  • Eine gültige Tollwutimpfung mit einem hierfür zugelassenen Tollwutimpfstoff. (dazu muss die Kennzeichnung nachweislich vor bzw. spätestens anlässlich der Erstimpfung erfolgt sein)
  • ein vollständig ausgefüllter EU-Heimtierausweis - erhältlich bei Ihrem von der Behörde ermächtigten Tierarzt;
    seit dem 29. Dezember 2014 sind für die Erstausstellung nur noch die EU-einheitlichen blauen Heimtierausweise zu verwenden. Die „alten“ vor diesem Stichtag ausgestellten Heimtierausweise können weiterverwendet werden.
  • unveränderliche Kennzeichnung; seit dem 3. Juli 2011 ist als Kennzeichnungsmethode ausschließlich ein elektronischer Transponder zulässig; vor diesem Stichtag mittels Tätowierung gekennzeichnete Tiere gelten weiterhin als ausreichend gekennzeichnet.

Für die Einreise nach Finnland, Malta, Norwegen und Nordirland sind die Hunde ergänzend durch einen Tierarzt parasitologisch gegen den Kleinen Fuchsbandwurm zu behandeln. Dies ist im Heimtierausweis zu bestätigen.

Welche Mitgliedsstaaten die Einreise von gegen die Tollwuterkrankung ungeimpften Welpen erlauben und welche nicht finden Sie im Online-Auftritt der Europäischen Union. Dort finden Sie ggf. auch noch weitere Vorgaben, die hierbei zu beachten sind.

Bei mehr als fünf Tieren sind folgende zusätzliche Anforderungen zu erfüllen:

  • klinische Untersuchung der Tiere 48 Stunden vor jedem Versand durch den praktizierenden oder amtlichen Tierarzt mit entsprechender Eintrag unter Ziffer IX des alten bzw. Ziffer X des neuen Heimtierausweises; alternativ kann auch der Amtstierarzt die klinische Untersuchung durchführen.
  • amtstierärztliches Tiergesundheitsbescheinigung (Seite 395 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 durch die zuständige Veterinärbehörde. Gültigkeit innerhalb der EU für maximal vier Monate beziehungsweise bis zum Ablauf der Gültigkeit der Tollwutimpfung.
  • Traces-Meldung

Folgende Ausnahmen von der oben genannten Tierzahlbegrenzung auf maximal 5 Tiere sind für folgende Zwecke möglich:

  • Ausstellungen
  • Sportveranstaltungen inklusive Training

Hierbei müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • schriftlicher Nachweis der Registrierung bzw. eine Teilnahmebestätigung
  • Alter von mindestens 6 Monaten (d. h. Tollwutimpfflicht)

Damit ist die Einreise unter Vorlage des Heimtierausweises zulässig.

Das Verbringen von nicht unter Tollwutimpfschutz stehenden Welpen wird von Deutschland nicht mehr gestattet. Das gilt sowohl für den Reiseverkehr als auch für den Handel.

Die Tollwutimpfung ist frühestens ab dem Mindestalter von 12 Wochen zulässig. Danach bedarf es weiterer 21 Tage bis zur Ausbildung eines wirksamen Impfschutzes. Damit dürfen Jungtiere frühestens im Alter von 15 Lebenswochen nach Deutschland einreisen beziehungsweise durchreisen.

II. Reiseverkehr aus Drittländern:

Bei der Einfuhr aus Drittländern ist in Abhängigkeit von der Tierzahl für bis zu 5 Tiere die Tiergesundheitsbescheinigung nach der 
Durchführungsverordnung 577/2013 zu verwenden. Diese wird von der zuständigen Veterinärbehörde im Herkunftsland der Tiere ausgestellt.

Bis zu einer maximalen Tierzahl von bis zu 5 Tieren ist die Einfuhr aus allen Drittländern zulässig. Sofern jedoch keine Listung der Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 oder 2 der Durchführungsverordnung (EU) 577/2013 ist, muss die Tollwutimpfung ergänzend mittels Blutuntersuchung auf einen ausreichenden Antikörpertiter gegen Tollwut in einem hierfür zugelassenen Labor bestätigt werden. Die Blutuntersuchung darf frühestens 30 Tage nach der Erstimpfung erfolgen und muss mindestens 3 Monate vor der beabsichtigten Einreise in das Gebiet der Europäischen Union durchgeführt worden sein. Ein Hundewelpe müsste somit für den frühestmöglichen Einreisetermin nach Deutschland ein Mindestalter von 7 Monaten aufweisen (Impfung mit 12 Wochen + 30 Tage Wartezeit bis zur Blutentnahme + 3 Monate Wartezeit bis zur Einreise).

Ausnahmen von dieser Untersuchungspflicht auf Tollwutantikörper sind für den Transit durch ein nicht gelistetes Drittland zulässig, sofern durch eine Haltererklärung nach Anhang I Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 bestätigt wird, dass

  • die Heimtiere bei der Durchfuhr keinen Kontakt zu für Tollwut empfängliche Arten hatten und
  • das gesicherte Beförderungsmittel oder
  • das Gelände eines internationalen Flughafens nicht verlassen wurde.

Bei der Einfuhr ist die Veterinärbescheinigung nach Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 zu verwenden. Diese Bescheinigung besitzt nach der Einreisekontrolle für weitere Verbringungen innerhalb der EU eine Gültigkeit von bis zu maximal 4 Monaten bzw. bis zum eingetragenen Ablaufdatum der Tollwutimpfung, muss jedoch dafür ergänzend nochmals von der zuständigen Behörde des Einreiseortes bestätigt werden. Zusätzlich ist eine schriftliche Erklärung nach Teil 3 des Anhangs IV mitzuführen, mit welcher die Bestätigung erfolgt, dass die Verbringung nicht zum Zwecke des Verkaufs oder Übereignung erfolgt.

Bei der Einreise aus Drittländern unterliegen die Heimtiere der Dokumenten- und Kennzeichnungskontrolle. Der Tierhalter/die ermächtigte Person ist dafür zur Kontaktaufnahme mit der am Einreiseort anwesenden Behörde (i.d.R. die Zollbehörde) verpflichtet.
Die Einreise ist nur über Einreiseorte zulässig, welche von den Mitgliedstaaten dafür benannt und gelistet wurden.

Hiervon ausgenommen sind die Drittländer wie z. B. die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein, welche im Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 gelistet sind. Diese Drittländer wenden nachweislich Vorschriften an, welche den EU-Vorgaben gleichwertig sind. Daher gelten für diese Drittländer die gleichen Bedingungen im Reiseverkehr mit Heimtieren wie zwischen den EU-Mitgliedstaaten.

Sofern die Tierzahl von 5 Tieren überschritten wird, sind folgende zusätzliche Bedingungen zu erfüllen:

  • Tiergesundheitsbescheinigung nach dem Muster auf Kap. 38 S. 739 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 (Muster „CANIS-FELIS-FERRETS“). Diese Bescheinigung besitzt nach der Einreisekontrolle für weitere Verbringungen innerhalb der EU eine Gültigkeit von bis zu maximal 4 Monaten bzw. bis zum eingetragenen Ablaufdatum der Tollwutimpfung.
  • Beschränkung auf gelistete Drittländer gemäß Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404
  • gültige Tollwutimpfung
  • klinische Untersuchung 48 Std. vor Versand
  • Einfuhr nur über eine zugelassene Grenzkontrollstelle – mit einer amtstierärztlichen Veterinärkontrolle
  • TRACES-Meldung

Zuständige Stellen:

Qualifizierte Hilfe erhalten betroffene Tierbesitzer bei der zuständigen Veterinärbehörde:

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen bei der Stadtverwaltung,
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen beim Landratsamt.

Darüber hinaus bieten viele Kleintierpraxen ihre Unterstützung an.

Allgemeinverfügung zur Ermächtigung von Tierärzten nach der Verordnung (EU) 576/2013 und der Richtlinie 92/65/EG:

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